Immer wieder berichten wir über Abmahnungen wegen rechtswidriger E-Mail-Werbung. Denn ohne vorherige Einwilligung handelt es sich bei einer versendeten Werbe-E-Mail um eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wenn die E-Mail an ein Unternehmen verschickt wird, kann es sich zudem um einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb handeln. 

Eine LinkedIn-Nutzerin berichtete nun davon, dass sie eine Abmahnung erhalten hat, nachdem sie eine Interview-Anfrage per E-Mail versendet hat. Muss man nun bei jeder versendeten E-Mail Angst haben, eine Abmahnung zu erhalten?

Ab wann zählt eine E-Mail als Werbung?

Als Werbung gilt dabei nicht nur die klassische Werbung, die Angebote enthält, sondern alles, was darauf abzielt, den Absatz oder das Image des eigenen Unternehmens zu fördern. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit relativ streng entschieden, ab wann es sich bei einer E-Mail um eine Werbe-E-Mail handelt. So hat das Landgericht Stendal entschieden, dass bereits ein Logo und ein Spruch mit „Welcome to…“  in einer Bestätigungs-E-Mail als werblich gilt. 

Auch das Landgericht Stade zeigte sich streng. Eine automatische Antwort, die auf eine Kundenanfrage versendet wurde, enthielt einen Werbeblock. Auch hier wurde rechtswidrige Werbung angenommen. 

E-Mails, die zur Vertragsabwicklung notwendig sind, sollten also nüchtern gestaltet sein und nur die Informationen enthalten, die tatsächlich notwendig sind. Sie sollten nicht als Möglichkeit genutzt werden, zusätzlich Werbung einzublenden. 

Handelt es sich bei einer Interview-Anfrage um Werbung?

Eine E-Mail mit einer Interview-Anfrage kann also als Werbung gewertet werden. Entscheidend sind dabei die Gesamtumstände. Wenn die Interview-Anfrage nur ein Teil der E-Mail war und der Rest mit Werbung ausgeschmückt wurde, kann eine Abmahnung berechtigt sein.

Bei einer reinen Interview-Anfrage, die nicht darauf abzielt, den Absatz eines Unternehmens zu fördern, ist eine Einstufung als Werbung eher unwahrscheinlich. Letztlich muss allerdings jede E-Mail individuell bewertet werden. 

Darauf sollten Händler:innen achten

Um eine Abmahnung zu verhindern, sollten Händler:innen darauf achten, Werbung nur nach vorheriger Einwilligung zu versenden. Am sichersten ist dabei das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren. Einwilligungen sollten gut dokumentiert werden, damit im Zweifel nachgewiesen werden kann, dass eine Zustimmung vorliegt.

Beim Versenden von Rechnungen, Bestätigungen oder anderen nicht-werblichen E-Mails sollten keine werblichen Elemente in der E-Mail vorhanden sein. Besser eine schlichte, rein informative Gestaltung wählen. 

Was ist zu tun, wenn bereits eine Abmahnung vorliegt?

Eine Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung sollte im besten Falle von einem Anwalt überprüft werden. Auch wenn die Rechtsprechung streng ist, muss nicht jede Abmahnung berechtigt sein. Gerade Kanzleien, die massenhaft Abmahnungen verschicken, versenden möglicherweise Schreiben „auf gut Glück” ohne eine tiefergehende Prüfung vorzugehen. Auch wenn der Abmahngrund berechtigt ist, sollte außerdem geprüft werden, ob die Kosten angemessen berechnet wurden.

Alle Fragen zum Thema E-Mail-Werbung haben wir in unserem FAQ beantwortet.