Abmahnung wegen 722 Produktbildern: Mindestens 4.222 Euro Kosten

Veröffentlicht: 06.03.2026
imgAktualisierung: 06.03.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.03.2026
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ca. 2 Min.
Fotograf am Laptop
AndreyPopov / Depositphotos.com
Außerdem wurden Händler:innen wegen eines falschen Grundpreises und einem verbotenen Inhaltsstoff abgemahnt.


Bei einer Urheberrechtsverletzung kommt schnell eine hohe Summe Schadensersatz zusammen. Im vorliegenden Fall sind die endgültigen Kosten noch nicht ersichtlich, da der Abgemahnte erst Auskunft über die tatsächliche Verwendung geben muss. Bei über 700 Bildern ist allerdings klar, dass es nicht günstig wird.

Urheberrechtsverletzung durch Artikelbilder

Wer mahnt ab? KaminXpert UG (vertreten durch Lodigkeit Rechtsanwälte)
Wie viel? Mindestens 4.222,12 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Nicht nur Musiknutzung sorgt für teure urheberrechtliche Abmahnungen. Auch kopierte Produktbilder sorgen regelmäßig für hohe Kosten unter Online-Händler:innen. In diesem Fall wird einem Händler vorgeworfen, mindestens 722 Bilder genutzt zu haben, obwohl er für diese keine Nutzungsrechte hatte. Sowohl im eigenen Shop auf Ebay als auch auf den Marktplätzen Otto und Kaufland wurden zahlreiche Bilder genutzt. Insgesamt sollen es mindestens 722 Bilder sein, allein die Abmahnkosten liegen hier bei 4.222,12 Euro. Zunächst wird der Händler dazu aufgefordert, Auskunft zu erteilen, in welchem Maße die Bilder genutzt werden. 

Rechenfehler im Grundpreis

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetika

Eine Online-Händler:in verkaufte auf Amazon Kosmetika. Sie beachtete zwar die Pflicht, einen Grundpreis anzugeben, allerdings war die Preisangabe falsch. Die 50-ml-Packung einer Creme soll 23,00 Euro kosten. Der Grundpreis wird mit 4,60 Euro pro Liter angegeben. Richtigerweise liegt der Preis allerdings bei 460 Euro. Die falsche Angabe des Preises stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht dar.

Hinzu kam, dass die Händlerin auch damit geworben hatte, dass die kosmetischen Mittel gegen Hauterkrankungen und Erkältungen wirken würden. Auch bei diesen Aussagen handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. 

Verbotene Inhaltsstoffe im Tee

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Ein Online-Händler verkaufte auf Amazon Teeprodukte. Dabei enthielt ein Produkt Artemisia Annua (einjähriger Beifuß). Dieses Produkt darf seit 1997 in der EU nicht mehr als Lebensmittel verkauft werden. Wird die Pflanze dennoch als Lebensmittel verkauft, liegt ein Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung vor. Ein Verstoß gegen diese Verordnung stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar, welcher hier abgemahnt wurde.

Veröffentlicht: 06.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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