Mitten im Vorweihnachtsgeschäft sorgt ein Abmahnschreiben wegen Bildnutzung auf Social Media für einen teuren Schock. Fast 19.000 Euro verlangt die dpa Picture-Alliance GmbH – wegen fünf Bildern. Außerdem ging es um Markenrecht beim Begriff „Küstenkind“ und irreführende Werbung bei Ultraschall-Zahnbürsten.
Urheberrechtsverletzung durch Bildnutzung auf Social Media
Wer mahnt ab? dpa Picture-Alliance GmbH (vertreten durch ksp Rechtsanwälte)
Wie viel? 18.874,59 Euro
Wer ist betroffen? Nutzer von Bildern in sozialen Medien
Fünf Bilder auf Social Media und fast 19.000 Euro Abmahnkosten. Diese Rechnung flatterte in der Vorweihnachtszeit ins Haus eines Unternehmers. Die dpa Picture-Alliance GmbH fordert Schadensersatz, weil ohne Lizenz Bilder verwendet wurden, darunter Posts aus 2017 und 2018. Der pauschale Schadensersatz wurde mit 10.000 Euro angesetzt. Hinzu kommen Dokumentationskosten, Zinsen und Anwaltskosten, wobei die Zinsen wegen der langen Zeit allein rund 7.600 Euro betragen.
Die Nutzung von Bildern aus dem Internet ohne ausdrückliche Lizenz ist ein massives Risiko. Wenn der Post schon Jahre alt ist, wird es umso teurer. Für Social Media sollten ausschließlich lizenzierte Bilder oder eigene Aufnahmen genutzt werden. Auch „scheinbar harmlose“ Stockfotos können übrigens teuer werden, wenn die Lizenz fehlt.
Markenrechtsverstoß durch das Wort „Küstenkind“
Wer mahnt ab? Danjele Walterscheid als Markeninhaber
Wie viel? 1.250 Euro (Schadensersatz)
Wer ist betroffen? Händler im Bereich Textilien und Geschenkartikel
Das Wort „Küstenkind“ klingt nach Heimatliebe und maritimer Nostalgie, doch es ist eine eingetragene Wortmarke. Wer Produkte wie Aufkleber, Stoffartikel oder Geschenkideen mit dem Begriff versieht und verkauft, ohne Lizenz oder Zustimmung, riskiert eine Markenrechtsabmahnung.
In diesem Fall wurde der Mindestschadensersatz in Höhe von 1.250 Euro geltend gemacht. Hinzu kommt die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Vernichtung aller gekennzeichneten Produkte.
Der Fall zeigt, dass auch Alltagsbegriffe markenrechtlich geschützt sein können. Vor Produktdesigns oder Labeln lohnt sich ein Blick ins Markenregister, um teure Überraschungen zu vermeiden. Dennoch lohnt es sich, bei der Abmahnung sehr genau hinzusehen, denn sie wurde ohne Kanzlei ausgesprochen und muss daher noch sorgfältiger geprüft werden.
Irreführende Werbung bei „Ultraschall-Zahnbürste“
Wer mahnt ab? VgU e. V. (Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.)
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler im Technik- oder Drogeriebereich
Ein Online-Shop hatte eine Zahnbürste mit dem Begriff „Ultraschall-Zahnbürste“ beworben. Laut VgU ist das irreführend, da die Bürste nicht mit echter Ultraschalltechnologie arbeitet, sondern lediglich mit Schallvibrationen, ein Unterschied, der laut Verband wettbewerbsrechtlich relevant ist.
Bezeichnungen wie „Ultraschall“, „medizinisch“ oder „klinisch getestet“ sollten nur verwendet werden, wenn sie auch nachweisbar korrekt sind. Gerade im Gesundheitsbereich ist Vorsicht bei der Produktbeschreibung geboten.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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