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Abmahnrisiko Social Media: Wann Posts als Werbung gekennzeichnet werden müssen

Veröffentlicht: 16.03.2026
imgAktualisierung: 16.03.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
16.03.2026
img 16.03.2026
ca. 2 Min.
Instagram mit Auto-Postings
Erstellt mit ChatGPT
Werden kostenlose Produkte zur Verfügung gestellt, müssen Instagram-Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden.


Die Werbekennzeichnung auf Social Media sorgt immer wieder für Unsicherheiten und Abmahnungen. Während manche Leute „vorsichtshalber“ einfach jeden Post als Werbung kennzeichnen, gehen einige Influencer etwas sparsamer mit den Warenkennzeichnungen um. Das wurde im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ( Urteil vom 03.03.2026 14 UKl 2/24) einer Influencerin zum Verhängnis.

Was muss als Werbung gekennzeichnet werden?

Grundsätzlich ist es so, dass Beiträge dann als Werbung gekennzeichnet werden müssen, wenn es eine Gegenleistung gibt. Bei dieser Gegenleistung muss es sich nicht um Geld handeln, auch kostenlose Produkte zählen dazu. 

Wenn keine Zusammenarbeit besteht und somit auch keine Gegenleistung erfolgt, muss keine Kennzeichnung erfolgen. Etwas wie „unbeauftragte, unbezahlte Werbung, weil Markennennung“, was man auf Social Media immer wieder sieht, ist schlicht falsch und sorgt eher für weniger Transparenz. 

Gegenleistung, aber keine Posting-Aufforderung

Vor dem OLG Karlsruhe wurde der Fall einer Influencerin verhandelt, die auf ihrem Instagram-Profil regelmäßig ihren rund eine Million Followern Fahrzeuge vorstellt. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde sie von Fahrzeugherstellern zu Presseterminen eingeladen. Dabei wurden ihr kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung gestellt und Reise- und Verpflegungskosten wurden übernommen. Eine Pflicht, Beiträge zu posten, gab es nicht, allerdings wurden trotzdem Postings veröffentlicht. Diese wurden nicht als Werbung gekennzeichnet.

Unzulässige Schleichwerbung

Das OLG Karlsruhe nahm auch hier einen Fall von unzulässiger Schleichwerbung an. Auch wenn es keine direkte Aufforderung zu einem Posting gab, lag hier eine kommerzielle Kommunikation zugunsten des Autoherstellers vor. Ob sie zur Veröffentlichung der Beiträge verpflichtet war, ist dabei nach Ansicht des Gerichts unerheblich, entscheidend ist die Erwartungshaltung des Herstellers, dass über die Fahrzeuge auf dem Profil berichtet wird. 

Veröffentlicht: 16.03.2026
img Letzte Aktualisierung: 16.03.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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cf
17.03.2026

Antworten

Und nun die spannende Frage für Händler: Muss ich ein Post als Werbung kennzeichnen, wenn ich ein Produkt aus meinem Shop präsentiere?
Redaktion
17.03.2026
Nein, das ist Eigenwerbung und diese muss nicht als solche gekennzeichnet werden. Personen können schlecht überrascht werden, wenn du in deinem Shop Werbung für deine Angebote machst ;)