Abmahnungen können für Online-Händler:innen schnell teuer werden, oft reicht schon ein kleiner Fehler im Alltagsgeschäft. Ob eine unerlaubt versandte Werbe-E-Mail, irreführende Werbeaussagen bei Lebensmitteln oder ein fehlender Grundpreis im Shop: Die Bandbreite möglicher Verstöße ist groß, die Folgen reichen von wenigen Hundert bis über 1.600 Euro. Wir beleuchten drei aktuelle Fälle aus der Praxis, die zeigen, worauf Händler:innen besonders achten sollten.
Werbe-E-Mail ohne Einwilligung
Wer mahnt ab? CYFIRE Rechtsanwälte
Wie viel? 380 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Schon eine einzige E-Mail kann für Händler:innen teuer werden. Denn Werbe-E-Mails sind nur mit vorheriger Einwilligung oder unter den Bedingungen der Bestandskundenwerbung erlaubt. Wird dennoch eine Mail verschickt, kann das für Händler:innen teure Folgen haben. Unter Werbung fällt dabei nicht nur die klassische Produktwerbung, sondern auch Newsletter oder andere E-Mails, die zumindest mittelbar der Absatzförderung dienen.
Diese eine versendete E-Mail kostete einen Händler in diesem Fall 380 Euro.
Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 350 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln
Gerade beim Verkauf von Lebensmitteln müssen Händler:innen vorsichtig sein, wie sie diese bewerben. So werden beispielsweise Händler:innen von Kaffee immer wieder abgemahnt. Hier warb ein Händler in seinem Shop damit, dass der Kaffee besonders für Menschen mit empfindlichem Magen, Sodbrennen oder mit einem Reizdarm von Vorteil wäre und besser verträglich sei. Allerdings war keine dieser Aussagen wissenschaftlich belegt, so dass die Werbung als irreführend und täuschend im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung eingestuft wurde. Der Verband Sozialer Wettbewerb stellte dem Händler 350 Euro in Rechnung.
Fehlender Grundpreis
Wer mahnt ab? Parfüm 24 GmbH (vertreten durch ab&d Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.620,62 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetikprodukten
Ein Parfümhändler, der auch Kosmetikprodukte verkauft, hatte in seinem Shop bei einigen Angeboten keinen Grundpreis angegeben. Der Grundpreis muss immer dann, wenn der Gesamtpreis angegeben wird, mit angegeben werden. Auch auf der Produktübersichtsseite. In diesem Shop fehlte diese Angabe an einigen Stellen. Außerdem wurden hier Rabattaktionen mit falschen Bezugspreisen beworben.
Ein Mitbewerber wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab.
Artikelbild: https://www.depositphotos.com
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterlassungsanspruch oder eine Abmahnung in Betracht kommt, hängt aber von den konkreten Umständen ab – etwa davon, ob eine wirksame Einwilligung vorlag oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.