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Abmahnkosten bis 1.620 Euro: Diese Fehler sollten Online-Händler:innen vermeiden

Veröffentlicht: 10.07.2026
imgAktualisierung: 10.07.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.07.2026
img 10.07.2026
ca. 2 Min.
E-Mail Symbole am Laptop
shahril / Depositphotos.com
Von 350 bis 1.620 Euro: Drei aktuelle Abmahnfälle zeigen, welche Fehler Online-Händler:innen teuer zu stehen kommen können.


Abmahnungen können für Online-Händler:innen schnell teuer werden, oft reicht schon ein kleiner Fehler im Alltagsgeschäft. Ob eine unerlaubt versandte Werbe-E-Mail, irreführende Werbeaussagen bei Lebensmitteln oder ein fehlender Grundpreis im Shop: Die Bandbreite möglicher Verstöße ist groß, die Folgen reichen von wenigen Hundert bis über 1.600 Euro. Wir beleuchten drei aktuelle Fälle aus der Praxis, die zeigen, worauf Händler:innen besonders achten sollten.

Werbe-E-Mail ohne Einwilligung

Wer mahnt ab? CYFIRE Rechtsanwälte
Wie viel? 380 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Schon eine einzige E-Mail kann für Händler:innen teuer werden. Denn Werbe-E-Mails sind nur mit vorheriger Einwilligung oder unter den Bedingungen der Bestandskundenwerbung erlaubt. Wird dennoch eine Mail verschickt, kann das für Händler:innen teure Folgen haben. Unter Werbung fällt dabei nicht nur die klassische Produktwerbung, sondern auch Newsletter oder andere E-Mails, die zumindest mittelbar der Absatzförderung dienen.

Diese eine versendete E-Mail kostete einen Händler in diesem Fall 380 Euro.

Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 350 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Gerade beim Verkauf von Lebensmitteln müssen Händler:innen vorsichtig sein, wie sie diese bewerben. So werden beispielsweise Händler:innen von Kaffee immer wieder abgemahnt. Hier warb ein Händler in seinem Shop damit, dass der Kaffee besonders für Menschen mit empfindlichem Magen, Sodbrennen oder mit einem Reizdarm von Vorteil wäre und besser verträglich sei. Allerdings war keine dieser Aussagen wissenschaftlich belegt, so dass die Werbung als irreführend und täuschend im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung eingestuft wurde. Der Verband Sozialer Wettbewerb stellte dem Händler 350 Euro in Rechnung.

Fehlender Grundpreis

Wer mahnt ab? Parfüm 24 GmbH (vertreten durch ab&d Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.620,62 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetikprodukten

Ein Parfümhändler, der auch Kosmetikprodukte verkauft, hatte in seinem Shop bei einigen Angeboten keinen Grundpreis angegeben. Der Grundpreis muss immer dann, wenn der Gesamtpreis angegeben wird, mit angegeben werden. Auch auf der Produktübersichtsseite. In diesem Shop fehlte diese Angabe an einigen Stellen. Außerdem wurden hier Rabattaktionen mit falschen Bezugspreisen beworben.

Ein Mitbewerber wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab.

Artikelbild: https://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 10.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 10.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Peter
15.07.2026

Antworten

Kann ich eigentlich auch gegen Werbe-E-Mails abmahnen, wenn ich Unternehmer bin oder gilt dies nur für private E-Mail-Konten? Unser Postfach wird so oft geradezu überflutet von Werbung... Danke.
Redaktion
21.07.2026
Ja, das ist auch bei geschäftlichen E-Mail-Adressen möglich. Unerlaubte Werbe-E-Mails sind nicht nur gegenüber Verbrauchern unzulässig, sondern können auch Unternehmen in ihren Rechten verletzen.
Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterlassungsanspruch oder eine Abmahnung in Betracht kommt, hängt aber von den konkreten Umständen ab – etwa davon, ob eine wirksame Einwilligung vorlag oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.