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Abmahngefahr: Irreführende Heilversprechen und eingeschränktes Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 29.08.2025
imgAktualisierung: 29.08.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.08.2025
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ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Heilversprechen und ein eingeschränktes Widerrufsrecht sorgen in diesem Shop für Abmahnungen.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Gesundheitsversprechen können nicht nur bei Lebensmitteln für Probleme sorgen, auch andere Produkte dürfen nicht einfach so mit einer angeblich heilenden Wirkung beworben werden. Wenn andere Produkte als Lebensmittel verkauft werden, ist nicht die Health-Claims-Verordnung ausschlaggebend, sondern das Heilmittelwerbegesetz. Aussagen, die eine Heilung von Krankheiten oder eine andere therapeutische Wirkung versprechen, sind nur dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar sind. Sonst liegt eine Irreführung vor, die abgemahnt werden kann.

Entzündungshemmende Kristalle

In diesem Beispielshop bezeichnet der Händler einige Produkte als „Entzündungsheiler“. Verkauft werden allerdings lediglich Steine und Schmuckstücke, bei denen kein wissenschaftlicher Nachweis über eine entzündungshemmende Wirkung besteht. Eine irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz liegt dann vor, wenn Gegenständen eine Wirksamkeit oder Wirkung zugesprochen wird, die sie nicht haben. 

Dagegen wird in diesem Fall verstoßen, was eine Abmahnung wegen irreführender Werbung nach sich ziehen kann. 

Eingeschränktes Widerrufsrecht

Auf der Produktdetailseite findet sich ein Hinweis, dass das Widerrufsrecht eingeschränkt wird, da es sich um handgefertigte Ware handelt. Als rechtliche Grundlage wird dafür § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannt. Diese Norm schließt allerdings nur das Widerrufsrecht für individualisierte Ware aus. Handgefertigte Ware darf nicht pauschal vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden. 

Das Angebot hier gibt keinen Hinweis darauf, dass es sich um individualisierte Ware handelt, sodass das Widerrufsrecht nicht eingeschränkt werden darf. Eine solche Einschränkung der Verbraucherrechte ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.

Veröffentlicht: 29.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 29.08.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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