In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Gesundheitsversprechen können nicht nur bei Lebensmitteln für Probleme sorgen, auch andere Produkte dürfen nicht einfach so mit einer angeblich heilenden Wirkung beworben werden. Wenn andere Produkte als Lebensmittel verkauft werden, ist nicht die Health-Claims-Verordnung ausschlaggebend, sondern das Heilmittelwerbegesetz. Aussagen, die eine Heilung von Krankheiten oder eine andere therapeutische Wirkung versprechen, sind nur dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar sind. Sonst liegt eine Irreführung vor, die abgemahnt werden kann.
In diesem Beispielshop bezeichnet der Händler einige Produkte als „Entzündungsheiler“. Verkauft werden allerdings lediglich Steine und Schmuckstücke, bei denen kein wissenschaftlicher Nachweis über eine entzündungshemmende Wirkung besteht. Eine irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz liegt dann vor, wenn Gegenständen eine Wirksamkeit oder Wirkung zugesprochen wird, die sie nicht haben.
Auf der Produktdetailseite findet sich ein Hinweis, dass das Widerrufsrecht eingeschränkt wird, da es sich um handgefertigte Ware handelt. Als rechtliche Grundlage wird dafür § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannt. Diese Norm schließt allerdings nur das Widerrufsrecht für individualisierte Ware aus.
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