In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Gerade im Online-Handel müssen Händler:innen vor Vertragsschluss möglichst viele Informationen zur Verfügung gestellt bekommen. Denn anders als im Geschäft vor Ort kann das Produkt nicht vor Vertragsschluss selbst begutachtet werden. Nicht nur, um eine hohe Retourenquote zu verhindern, sondern auch, um eine Abmahnung zu verhindern, sollten die Produktinformationen daher genau gecheckt werden. 

Sonnenbrillen: Diese Info darf nicht fehlen

Beim Verkauf von Sonnenbrillen rechnet man vielleicht nicht in erster Linie damit, dass einige zusätzliche Informationspflichten auf Händler:innen zukommen. Eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sandhage hat allerdings gezeigt, dass hier eine Abmahngefahr für Händler:innen lauert. Denn neben den üblichen Produktinformationen zu Farbe und Material müssen bei Sonnenbrillen auch die Filterkategorie angegeben und Angaben zum UV-Filter gemacht werden. 
In diesem Beispielshop fehlten diese Angaben. Der Händler gab lediglich an, dass die Brille sehr gut vor UV-Licht schützt. Diese Angabe ist allerdings nicht ausreichend, der Händler muss unter anderem eine Angabe machen, bis zu welcher Wellenlänge in Nanometer die UV-Strahlen herausgefiltert werden. Zum Beispiel: „UV- 400“. 

Fehlende Angaben im Check-out

Auch der Check-out bietet einige Abmahnfallen. So müssen der Kundschaft kurz vor Vertragsschluss noch einmal alle wichtigen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gerade bei Textilien darf die Materialzusammensetzung nicht vergessen werden. Erst kürzlich hat das Landgericht Berlin entschieden, dass diese Angabe im Check-out verpflichtend ist. 

In unserem Beispielshop fehlte unter anderem diese Angabe. Im Check-out müssen zudem Preis, Lieferkosten und wesentliche Produkteigenschaften klar und unmittelbar vor dem Bestellbutton angezeigt werden.