Das Widerrufsrecht der Verbraucher:innen bei Online-Käufen gehört zu den zentralen Verbraucherrechten. Für Händlerinnen und Händler kann es allerdings viel Arbeit und Frust mit sich bringen, da widerrufene Verträge mit einem größeren Aufwand verbunden sind. Darüber hinaus birgt das Widerrufsrecht und die damit einhergehenden rechtlichen Anforderungen eine große Abmahngefahr, die wiederum hohe Kosten verursachen kann. Wir haben die fünf häufigsten Abmahngründe rund um das Widerrufsrecht zusammengetragen und erklären, wie Händler:innen Abmahnungen vermeiden können.
Die Belehrung: veraltet, verkehrt, verschwunden
Um die Kundschaft über das bestehende Widerrufsrecht zu informieren, ist eine Widerrufsbelehrung unabdingbar. Händlerinnen und Händler haben die Möglichkeit, die amtliche Widerrufsbelehrung zu nutzen, um fehlerhafte Belehrungen zu vermeiden. Dennoch können sich zahlreiche Fehler einschleichen. Das beginnt schon damit, dass die Belehrung veraltet und damit nicht auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein kann. Widerrufsbelehrungen können darüber hinaus auch falsche Informationen enthalten, wenn der Rechtstext etwa wild aus dem Internet selbst zusammengebastelt wird. Fehlt die Belehrung ganz, sind die Konkurrenz oder Verbände oft nicht weit, um umgehend eine Abmahnung auszusprechen.
Das Widerrufsrecht wird ausgeschlossen
Der Gesetzgeber hat den Verbraucher:innen für Online-Käufe bei Unternehmen ein Widerrufsrecht eingeräumt, welches zwingend gilt und nur unter engen gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Auch wenn es für Händler:innen unliebsam sein mag, darf das Widerrufsrecht keinesfalls grundsätzlich ausgeschlossen werden. Bestehen berechtigte Gründe nach § 312g Absatz 2 BGB, das Widerrufsrecht auszuschließen, dann müssen Händler:innen darüber aber auch ausdrücklich belehren, dass entweder kein Widerrufsrecht besteht (beispielsweise bei individualisierten Produkten) oder es vorzeitig erlöschen kann (etwa bei Dienstleistungen).
Die Widerrufsfrist ist widersprüchlich
Grundsätzlich haben Verbraucher:innen das Recht, einen Kauf im Online-Shop innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Einige Händler:innen wollen der Kundschaft noch mehr entgegenkommen und verlängern die Widerrufsfrist. Diese Großzügigkeit kann ihnen aber auch zum Verhängnis werden, denn falsche oder widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist stellen einen Abmahngrund dar. Wird beispielsweise in den AGB darüber informiert, dass die Kundschaft 14 Tage Zeit hat, den Kauf zu widerrufen und in der Widerrufsbelehrung ist die Rede von 30 Tagen, dann ist das ein Widerspruch, der zu einer Abmahnung führen kann. Das Gleiche gilt auch für die nicht identischen Angaben von 30 Tagen und einem Monat.
Die Informationen sind unvollständig
Die Widerrufsbelehrung muss eine Vielzahl von Informationen enthalten und darf die notwendigen Angaben nicht unterschlagen. Dazu gehört etwa auch die Telefonnummer. Wird eine Telefonnummer im Impressum angegeben, dann ist davon auszugehen, dass Händler:innen telefonisch erreichbar sind. Kund:innen müssen dann die Möglichkeit haben, einen Vertrag per Telefonanruf zu widerrufen, worüber wiederum in der Widerrufsbelehrung informiert werden muss.
Und auch wenn nur wenige Verbraucher:innen darauf zurückgreifen, weil sie nicht verpflichtet dazu sind: Das Muster-Widerrufsformular muss dennoch unbedingt zur Verfügung gestellt werden.
Die unzulässige Einschränkung von Verbraucherrechten
Innerhalb der Belehrung dürfen keine unzulässig einschränkenden Klauseln verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise die Angaben, Rücksendungen würden nur im Originalkarton angenommen und unfreie Rücksendungen würden gar nicht entgegengenommen werden. Solche Angaben beschränken das Widerrufsrecht der Kundschaft in unzulässiger Weise und stellen daher einen Abmahngrund dar.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Julia Petronis
Expertin für IT- und Medien-Recht
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