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Abmahnfalle Lebensmittelverkauf: Darauf müssen Händler:innen achten

Veröffentlicht: 10.10.2025
imgAktualisierung: 10.10.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.10.2025
img 10.10.2025
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Der Verkauf von Lebensmitteln bringt einige Risiken mit sich, eine falsche Aussage kann schnell zu einer teuren Abmahnung führen.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Sowohl die Health-Claims-Verordnung als auch das Lebensmittelinformationsgesetz stellen Händler:innen von Lebensmitteln vor einige Herausforderungen. Allergene, Werbeaussagen und wichtige Informationen, all das müssen Händler:innen beachten, um keine Abmahnung zu erhalten. In unserem Beispielshop sind der Händlerin gleich zwei Fehler unterlaufen.

Mangelnde Allergen-Kennzeichnung

Die Lebensmittelinformationsverordnung bestimmt, welche Informationen beim Verkauf von Lebensmitteln bereitgestellt werden müssen. Neben der Angabe der Zutaten müssen auch die Allergene im Online-Shop gesondert hervorgehoben werden. In der Regel werden diese in der Zutatenliste fett gedruckt.

In unserem Beispielshop ist in der Zutatenliste aufgeführt, dass Sahne enthalten ist, die Milch enthält, welche als Allergen zählt. Allerdings wurde dies nicht gesondert hervorgehoben. Zudem steht an einer anderen Stelle, dass das Produkt vegan und laktosefrei sei. Eine von beiden Angaben kann nicht der Wahrheit entsprechen, somit handelt es sich um eine Irreführung und kann abgemahnt werden.

Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

Auf der zweiten Produktseite wird damit geworben, dass das Produkt das Immunsystem stärkt. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind nur erlaubt, wenn sie den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung entsprechen. 

Eine Angabe, dass ein Produkt sich positiv auf das Immunsystem auswirkt, ist nur dann erlaubt, wenn sich die Angabe auf ein Vitamin, Mineralstoff oder einen bestimmten Inhaltsstoff bezieht. Allerdings darf sich die Aussage nicht pauschal auf das gesamte Produkt beziehen. Hier wurden die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung nicht eingehalten, da eine pauschale Aussage getroffen wurde, die sich auf das gesamte Produkt bezieht. 

Veröffentlicht: 10.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 10.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
6 Kommentare
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Salah
13.10.2025

Antworten

Ähm Kokosmilch ist keine tierische Milch, sehe also kein Problem damit dies als Vegan zu bezeichnen.
Redaktion
13.10.2025
Hallo Saleh, tatsächlich geht es gar nicht um die Kokosmilch, sondern um die Sahne, die enthalten ist. Da das wohl nicht ganz eindeutig formuliert war, haben wir das im Text noch einmal deutlich gemacht. Liebe Grüße die Redaktion
Tatjana
13.10.2025
Sahne ist tierische Milch und nicht vegan, sondern vegetarisch.
Nikos
11.10.2025

Antworten

Hallo, Sorry , aber das Kürbis -Curry Produkt enthält keine Milch. Und Kokosmilch ist kein Allergen und dementsprechend nicht anzeigepflichtig.
Redaktion
13.10.2025
Hallo Nikos, danke für den Hinweis. Tatsächlich geht es gar nicht um die Kokosmilch, sondern um die Sahne, die enthalten ist. Da das wohl nicht ganz eindeutig formuliert war, haben wir das im Text noch einmal deutlich gemacht. Liebe Grüße die Redaktion
Tatjana
13.10.2025
Kürbis -Curry Produkt enthält sehr wohl Milch und das ist in dem Fall die SAHNE. Sahne ist Allergen und enthält dazu noch Laktose, was im Angebot als laktosefrei beworben wird und Sahne ist nicht vegan.