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Abmahnfalle: Hinweis auf „2 Jahre Gewährleistung“

Veröffentlicht: 10.04.2026
imgAktualisierung: 10.04.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.04.2026
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ca. 2 Min.
Finde den Fehler
OHN-Media
Außerdem kann eine falsche Materialbezeichnung für Online-Händler zum Problem werden.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Widerrufsrecht, Gewährleistung, Garantie: Diese Begriffe werden häufig durcheinandergeworfen. Verbraucher:innen wissen häufig nicht, wann sie von welchem Recht Gebrauch machen können. Einige Händler:innen wollen deshalb explizit auf die Rechte der Kund:innen hinweisen. Dabei tappen sie allerdings schnell in eine Abmahnfalle, wie dieses Beispiel zeigt. 

„Zwei Jahre Gewährleistung auf alle Taschen!“

Dieser Beispiel-Shop wirbt damit, dass es ein Gewährleistungsrecht von zwei Jahren gibt. Das klingt auf den ersten Blick so, als würde es sich um einen besonderen Kundenservice handeln. Tatsächlich können Händler:innen für eine solche Aussage allerdings abgemahnt werden, auch dann, wenn tatsächlich ein Gewährleistungsrecht von zwei Jahren besteht. 

Denn bei einem Gewährleistungsrecht von zwei Jahren handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung, die Händler:innen anbieten, sondern um eine gesetzliche Vorschrift, an die sich alle halten müssen. 

Ein Werben mit einer solchen Vorgabe wird vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als irreführend eingestuft, da es den Eindruck erweckt, es handelt sich um ein besonderes Angebot, welches speziell in diesem Shop gilt und kann deshalb abgemahnt werden. 

„PU-Leder“ wird zur Abmahnfalle

Immer wieder taucht in Online-Shops die Materialbezeichnung PU-Leder auf. Dabei handelt es sich um ein synthetisches Material, welches optisch echtem Leder ähnelt.
Die Bezeichnung PU-Leder wird allerdings immer wieder abgemahnt. Zuletzt wurden Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Sandhage verschickt, die genau diese Materialbezeichnung kritisieren. Die Angabe PU-Leder kann als irreführend eingestuft werden, da Verbraucher:innen hier davon ausgehen könnten, es handle sich um echtes Leder. In diesem Fall kommt hinzu, dass die Taschen als „Lederhandtaschen“ bezeichnet werden, obwohl sie nicht aus echtem Leder bestehen. 

Veröffentlicht: 10.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 10.04.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
7 Kommentare
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Cornelia
13.04.2026

Antworten

Was für ein Dschungel....ich habe die Gewährleistung hier beim Händlerbund als PDF heruntergeladen und als zweites Bild bei den Produktbildern eingestellt, da es ja auf anhieb gesehen werden soll. Ist das jetzt dann auch zu plakative Werbung? Wenn man mit der Mouse im Menü auf das Produkt geht, "ploppt" es direkt auf.
cf
14.04.2026
Nach meinem Verständnis ist das für das Gewährleistungslabel nicht zulässig. Dieses muss direkt wahrnehmbar in voller Größe dargestellt werden. Eine reduzierte Darstellung die bei Mouse-over im ganzen angezeigt wird ist nur bei dem Garantielabel vorgesehen. ANMERKUNG: Ich habe mir schonmal ein zweites Handy bestellt, denn wie soll ich den QR-Code der Labels künftig scannen, wenn ich mit meinem Handy auf der Webseite bin? Und ich will mir das gaaanz sicher in allen Shops immer wieder ansehen und lesen ;-)
Tom
13.04.2026

Antworten

Händler müssen ab Mitte des Jahres bei jedem Produkt ein Gewährleistungslabel abbilden und auf die Rechte der Verbraucher (Selbstverständlichkeiten) hinweisen und gleichzeitig kann man abgemahnt werden wenn man auf die Rechte der Verbraucher hinweist. Genau mein Humor!
Dennis
13.04.2026

Antworten

Darf man bei gebrauchtware schreiben: "2 Jahre Gewährleistung wie bei neu Ware" ? Da sind die 2 Jahre ja nicht selbstverständlich weil man das ja auf 1 Jahr einschränken könnte.
cf
13.04.2026

Antworten

Schade, etwas zu früh mit der Gewährleistung geworben. In ein paar Monaten kommt doch das verpflichtende EU-Gewährleistungs-Werbebanner für alle... Dann darf man es offiziell mit dem Banner der EU bewerben ;-)
Michael RIng
13.04.2026

Antworten

Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird doch jetzt mit dem Gewährleistungs-Label zur Pflicht? Und es wurde doch eindeutig angegeben das es sich bei dem Material um Polyurethan handelt. Schon durch die Optik der Handtaschen auf den Produktbildern kann beim Verbraucher der Eindruck entstehen dass es sich um Leder-Handtaschen handelt. Wer online Waren verkauft wird sicher schon festgestellt haben das Kunden Artikelbeschreibungen kaum bis gar nicht lesen.
Redaktion
13.04.2026
Bereits vor dem Gewährleistungslabel gab es die Pflicht, über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung zu informieren. Die Erfüllung einer gesetzlichen Informationspflicht ist keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Das plakative Werben mit den zwei Jahren Gewährleistung neben dem Label wird weiterhin als irreführend gewertet.