In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Seit Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und mit ihr viele Pflichten für Händler:innen. Gerade die vielen Hinweispflichten im Shop sorgten für Unsicherheiten. Fehlende Sicherheitshinweise oder Herstellerangaben sorgten in der Vergangenheit schon für Abmahnungen.

Versteckte Sicherheitshinweise

Nach der GPSR müssen Warn- und Sicherheitshinweise für Produkte „eindeutig und gut sichtbar“ im Angebot zu finden sein. Eine allgemeine Seite mit allen Warnhinweisen ist nicht ausreichend. Außerdem sollten die Hinweise nicht nur auf einem Bild abgedruckt oder hinter einem Link versteckt sein. Auch vom Verlinken einer PDF-Datei wird abgeraten.

In unserem Beispielshop finden sich die Angaben zur Produktsicherheit lediglich hinter einem Link versteckt.

Um eine Abmahnung durch eine strenge Auslegung der Verordnung zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Warn- und Sicherheitshinweise direkt in der Produktbeschreibung auszudrucken

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Ein weiterer Fehler in diesem Beispielshop ist die Tatsache, dass damit geworben wird, dass der Händler bei der Stiftung EAR registriert ist. Auch wenndiese Angabe wahr ist, kann es sich um eine wettbewerbswidrige Werbung handeln. Eine Registrierung bei der Stiftung EAR ist für Händler:innen, die Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen, Pflicht.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt ein sogenanntes Werben mit Selbstverständlichkeiten, da es bei Verbraucher:innen den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Besonderheit des Shops, obwohl lediglich eine gesetzliche Pflicht umgesetzt wird.

Einen solchen Hinweis sollten Händler:innen somit vermeiden.