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Abmahnfalle Garantieversprechen: Risiken für nicht autorisierte Händler

Veröffentlicht: 17.04.2026
imgAktualisierung: 17.04.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.04.2026
img 17.04.2026
ca. 2 Min.
Online-Shop
AndrewLozovyi / Depositphotos.com
Außerdem wurden eine Werbe-E-Mail und ein Markenrechtsverstoß abgemahnt.


Einige Unternehmen haben für ihre Produkte ein selektives Vertriebssystem festgelegt. Das heißt, dass die Produkte nur von autorisierten Händler:innen verkauft werden dürfen. So soll sichergestellt werden, dass die Marke immer hochwertig präsentiert und ein bestimmtes Image dargestelltwird. Außerdem kann so ein gewisser Servicestandard sichergestellt werden.

Verkauf von nicht-autorisiertem Händler

Wer mahnt ab? tado GmbH (vertreten durch Kanzlei Prisma IP)
Wie viel? Kostennote liegt uns nicht vor
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von geschützten Produkten

Wenn Unternehmen sich für ein selektives Vertriebssystem entscheiden, dürfen nicht-autorisierte Händler:innen die Produkte des Unternehmens nicht verkaufen. Der Fall einer Amazon-Händlerin war besonders problematisch, da sie mit dem Verkauf des Markenprodukts mit einer Herstellergarantie warb. Diese können Verbraucher:innen allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn sie das Produkt über einen autorisierten Vertriebspartner gekauft haben. Da hier dennoch mit der Garantie geworben wird, handelt es sich um eine Irreführung, die abgemahnt wurde. 

Unerlaubtes Versenden einer Werbe-E-Mail

Wer mahnt ab? Rechtsanwalt Stefan Richter 
Wie viel? 572,21 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Das Versenden einer Werbe-E-Mail ist nur erlaubt, wenn es zuvor eine Einwilligung des Empfängers gegeben hat. Lediglich die Bestandskundenwerbung bildet hier eine Ausnahme. Dabei fällt nicht nur klassische Werbung unter das Verbot, auch eine Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung gilt als Werbung. Dementsprechend darf auch eine solche E-Mail nicht ohne Einwilligung versendet werden. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Werbe-E-Mail versendet. Der Empfänger war damit nicht einverstanden und mahnte das Unternehmen ab. Fast 600 Euro kostete den Händler die eine versandte E-Mail. 

Markenrechtsverletzung

Wer mahnt ab? Lyora GmbH vertreten durch CLP Rechtsanwälte 
Wie viel? 2.750,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Eine Markenrechtsverletzung ist für Händler:innen oft deutlich teurer als ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In diesem Fall wurde Schmuck unter der Bezeichnung Liora verkauft. Allerdings ist die Bezeichnung Lyora für Schmuck markenrechtlich geschützt. Da die Bezeichnung zum Verwechseln ähnlich ist und es sich nicht um Markenprodukte handelt, wurde das Unternehmen abgemahnt. Ganze 2.750 Euro fordert die Markeninhaberin. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.04.2026
img Letzte Aktualisierung: 17.04.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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cf
20.04.2026

Antworten

Ich glaube hier ist ein Fehler im ersten Beitrag "Verkauf von nicht-autorisiertem Händler" unterlaufen. Hierzu gibt es eine relativ aktuelle EUGH-Rechtsprechung die besagt, dass wenn ein Produkt einmal "auf den Markt entlassen wurde" der Hersteller keine Kontrollrechte mehr über die weiteren Vertriebswege hat. Er kann zwar selber die Produkte ausschließlich an bestimmte Vertriebspartner abgeben, aber wenn diese die Produkte weiterverkaufen endet die Durchgriffsmöglichkeit der Hersteller.
gg
20.04.2026
So ist mir die Rechtslage auch bekannt. Allerdings kann der Hersteller dann trotzdem weiterhin die Garantie ausschließen, wenn es nicht durch einen autorisierten Händler an den Endkunden verkauft wurde. Oder hat sich dazu die Rechtsprechung auch geändert? Wäre schön, wenn die Rechtsredaktion dazu einmal Rückmeldung geben würde, da es wie geschrieben definitiv falsch ist.
Redaktion
20.04.2026
Hallo cf, das stimmt so nur bedingt. Ein selektives Vertriebssystem ist möglich, wenn Hersteller berechtigte Gründe haben, den Vertrieb einzuschränken, dabei kann es um Image oder Kundenservice gehen. In der Abmahnung war das selektive Vertriebssystem gar nicht das primäre Problem, sondern das Werben mit einer Herstellergarantie, die Kund:innen bei dem Verkauf nicht in Anspruch nehmen konnten. Viele Grüße die Redaktion