Einige Unternehmen haben für ihre Produkte ein selektives Vertriebssystem festgelegt. Das heißt, dass die Produkte nur von autorisierten Händler:innen verkauft werden dürfen. So soll sichergestellt werden, dass die Marke immer hochwertig präsentiert und ein bestimmtes Image dargestelltwird. Außerdem kann so ein gewisser Servicestandard sichergestellt werden.
Verkauf von nicht-autorisiertem Händler
Wer mahnt ab? tado GmbH (vertreten durch Kanzlei Prisma IP)
Wie viel? Kostennote liegt uns nicht vor
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von geschützten Produkten
Wenn Unternehmen sich für ein selektives Vertriebssystem entscheiden, dürfen nicht-autorisierte Händler:innen die Produkte des Unternehmens nicht verkaufen. Der Fall einer Amazon-Händlerin war besonders problematisch, da sie mit dem Verkauf des Markenprodukts mit einer Herstellergarantie warb. Diese können Verbraucher:innen allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn sie das Produkt über einen autorisierten Vertriebspartner gekauft haben. Da hier dennoch mit der Garantie geworben wird, handelt es sich um eine Irreführung, die abgemahnt wurde.
Unerlaubtes Versenden einer Werbe-E-Mail
Wer mahnt ab? Rechtsanwalt Stefan Richter
Wie viel? 572,21 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Das Versenden einer Werbe-E-Mail ist nur erlaubt, wenn es zuvor eine Einwilligung des Empfängers gegeben hat. Lediglich die Bestandskundenwerbung bildet hier eine Ausnahme. Dabei fällt nicht nur klassische Werbung unter das Verbot, auch eine Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung gilt als Werbung. Dementsprechend darf auch eine solche E-Mail nicht ohne Einwilligung versendet werden. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Werbe-E-Mail versendet. Der Empfänger war damit nicht einverstanden und mahnte das Unternehmen ab. Fast 600 Euro kostete den Händler die eine versandte E-Mail.
Markenrechtsverletzung
Wer mahnt ab? Lyora GmbH vertreten durch CLP Rechtsanwälte
Wie viel? 2.750,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Eine Markenrechtsverletzung ist für Händler:innen oft deutlich teurer als ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. In diesem Fall wurde Schmuck unter der Bezeichnung Liora verkauft. Allerdings ist die Bezeichnung Lyora für Schmuck markenrechtlich geschützt. Da die Bezeichnung zum Verwechseln ähnlich ist und es sich nicht um Markenprodukte handelt, wurde das Unternehmen abgemahnt. Ganze 2.750 Euro fordert die Markeninhaberin.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben