Händler:innen, die Elektroprodukte verkaufen, müssen ein Energieeffizienzlabel anbringen. Dabei sollten sie darauf achten, dass alle Informationen auf dem Label und in den Produktinformationen übereinstimmen. Eine fehlerhafte Angabe kann zu einer Abmahnung führen.
Irreführende Angabe zur Energieeffizienz
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 350 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Elektronikprodukten
In seinem eigenen Shop bot ein Verkäufer LED-Lampen an. Dabei druckte er zwar ein Energieeffizienzlabel ab, allerdings war die Auflösung des Labels so schlecht, dass nicht alle Informationen zu sehen waren. So konnte beispielsweise der QR-Code nicht genutzt werden. Hinzu kam, dass auf dem Label angegeben wurde, das Produkt sei Energieeffizienzklasse F. In der Produktbeschreibung wurde allerdings angegeben, dass das Produkt Energieeffizienzklasse E habe. Da sich diese Angaben widersprechen, liegt hier eine Irreführung und somit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Die Wettbewerbszentrale wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab.
„Laborgeprüft“ sorgt für Abmahnung
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Ein Ebay-Händler warb in seinem Angebot für Nahrungsergänzungsmittel damit, dass die Kapseln „Laborgeprüft“ wären. Allerdings befanden sich darin keine weiteren Angaben darüber, welche Prüfkriterien es gab und wer die Prüfung durchgeführt hat. Ein Werben mit dieser Aussage, ohne weitere Informationen, ist irreführend und kann abgemahnt werden.
Des Weiteren fehlte im Impressum des Anbieters eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, etwa in Form einer E-Mail-Adresse. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe wurde auf diese Fehler aufmerksam, mahnte den Händler ab und stellte 300 Euro in Rechnung.
Abmahnung wegen „TÜV-geprüft“
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Ein weiterer Ebay-Händler warb in seinem Angebot damit, dass seine Ware „TÜV-geprüft“ sei. Auch diese Aussage ist nur dann erlaubt, wenn die Prüfkriterien und die Prüfstelle mit angegeben werden. Da das im Angebot des Händlers fehlte, wurde auch dieser Händler abgemahnt.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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