Ob geklaute Produktbilder oder die Nutzung eines markenrechtlich geschützten Symbols: Immer wieder sorgen Urheber- und Markenrechtsverletzungen für teure Abmahnungen unter Online-Händler:innen. Die Anwaltskosten fallen in der Regel schon hoch aus, richtig teuer wird es aber dann, wenn der Schadensersatz gefordert wird. In diesem Fall können fünfstellige Summen zustande kommen.
„TÜV-zertifiziert“
Wer mahnt ab? absoluts - bikes and more- GmbH & Co. KG (vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Ein Händler verkaufte auf Amazon Sportrucksäcke und gab in den Produktinformationen an, dass diese TÜV-zertifiziert seien. Weiterführende Informationen, welche Prüfung durchgeführt wurden und worauf sich die Zertifizierung bezieht, wurden allerdings nicht bereitgestellt.
Händler:innen, die mit solchen Angaben werben, müssen Verbraucher:innen immer weiterführende Informationen bereitstellen. Fehlen diese Informationen, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und kann, wie in diesem Fall, abgemahnt werden.
Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung
Wer mahnt ab? Gastrobedarf Westerbarkey GmbH (vertreten durch Kanzlei Rose & Partner)
Wie viel? 3.599,66 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Auch wenn es technisch einfach ist, dürfen Produktbilder nicht einfach von anderen Shops kopiert werden. Auch einfache Produktbilder sind urheberrechtlich geschützt. Werden diese ohne Erlaubnis genutzt, kann eine teure urheberrechtliche Abmahnung die Folge sein.
In diesem Fall nutzte ein Händler Bilder für Artikel aus dem Gastronomiebedarf, ohne die Nutzungserlaubnis für diese zu haben.
Außerdem wurde eine Markenrechtsverletzung begangen, so dass sich die Kosten auf über 3.500 Euro summierten.
Markenrechtsverletzung Audi
Wer mahnt ab? AUDI AG (vertreten durch Kanzlei Kessler)
Wie viel? 3.542,99 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen für Autozubehör
Ein Händler verkaufte in seinem Shop Kühlergitter für Kraftfahrzeuge, welche mit einem Audi-Logo versehen waren. Dabei handelte es sich allerdings nicht um originale Markenware. Da das Logo markenrechtlich geschützt ist, darf es nicht genutzt werden, auch wenn die Ware kompatibel für einen Audi ist.
Die Kosten, die zunächst geltend gemacht werden, sind lediglich die Anwaltskosten und die Aufwendungskosten für eine Testbestellung. Der eigentliche Schadensersatz wird erst nach einer Auskunftserteilung berechnet und wird voraussichtlich deutlich höher ausfallen.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
Kommentar schreiben