Support & Hilfe
Newsletter Bei uns werben

700 Euro Abmahnkosten für eine versendete E-Mail

Veröffentlicht: 29.10.2025
imgAktualisierung: 29.10.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.10.2025
img 29.10.2025
ca. 2 Min.
E-Mail
shahril / Depositphotos.com
Außerdem wurden Händler:innen wegen falscher Zustandsbeschreibung und fehlenden Grundpreisen abgemahnt.


Der Verkauf von gebrauchter Ware bietet einige Abmahnfallen für Händler:innen. Gerade die richtige Zustandsbeschreibung ist wichtig, damit Verbraucher:innen wissen, worauf sie sich einlassen. Dabei muss vor allem beachtet werden, dass ein unbenutztes Gerät nicht zwangsläufig als „neu“ bezeichnet werden darf. 

Gebrauchte Ware als „neu“ verkauft

Wer mahnt ab? FFS REPAIR Ltd.  (vertreten durch LHR Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.372,78 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Gerade auf Marktplätzen wird immer wieder gebrauchte Elektronik verkauft. Dabei ist besonders wichtig, eine korrekte Zustandsbeschreibung anzugeben. Ein Händler verkaufte auf Amazon Smartphones und gab an, dass es sich um Neuware handelt. Allerdings ergab eine Überprüfung der IMEI, dass das Gerät schon einmal registriert war. Auch das Siegel der Verpackung war bereits gebrochen, sodass es sich nicht um ein neues Gerät handelt. 

Ein Mitbewerber führte einen Testkauf durch und mahnte den Händler nach Überprüfung des Geräts ab. Da auch die Kosten des Testkaufs mit berechnet werden, war die Abmahnung mit über 1.000 Euro relativ teuer. 

Knapp 700 Euro für eine Werbe-E-Mail

Wer mahnt ab? Vertriebsader GmbH (vertreten durch Kanzlei GRÜNLAW)
Wie viel? 688,12 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Die Abmahnwelle wegen rechtswidrig versendeter Werbe-E-Mails reißt nicht ab. Auch in dieser Woche wurden wieder einige Händler:innen abgemahnt, weil sie Werbung via E-Mail versendeten, ohne Einwilligungen der Empfänger:innen zu haben. 
In diesem Fall wurden der Händlerin knapp 700 Euro in Rechnung gestellt. 

Fehlende Grundpreisangabe

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Bei Lebensmitteln, die nach Größe, Gewicht oder Volumen verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis immer auch der Grundpreis mit angegeben werden. Dieser muss auf ein Meter, ein Liter oder ein Kilogramm angegeben werden. So soll es Verbraucher:innen erleichtert werden, Preise miteinander zu vergleichen. Eine Händlerin für Kosmetikprodukte und für Tee hatte in ihrem Angebot den Grundpreis nicht mit angegeben, und wurde daraufhin abgemahnt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 29.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 29.10.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben