Die Nutzung von Bildmaterial, für welches man keine Nutzungsrechte hat, kann richtig teuer werden. Nicht nur klassische Produktfotos können dabei abgemahnt werden. Auch in den sozialen Medien dürfen Fotos nicht einfach veröffentlicht werden.
Teure Urheberrechtsverletzung
Wer mahnt ab? dpa Picture-Alliance GmbH (vertreten durch ksp Rechtsanwälte)
Wie viel? 5.547,96 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Auch wenn es häufig so wirkt: Fotos im Internet dürfen nicht ohne Nutzungsrechte vervielfältigt werden. Diese Erfahrung musste auch ein Facebook-Nutzer machen. Er veröffentlichte zwei Fotos, für die er keine Nutzungsrechte hatte. Da die Fotos seit 2022 beziehungsweise 2021 online waren, kommen zu den Schadensersatzforderungen noch Zinsen hinzu. Mit Anwaltskosten wird so eine Summe von über 5.500 Euro gefordert.
Heilversprechen einer „Therapiekette“
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Einige Produkte sollen laut Werbeaussagen eine ganze Reihe von tollen Eigenschaften haben. So glaubt manch einer auch an eine heilende Wirkung von Bernstein. Problematisch wird es allerdings, wenn beim Werben gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen wird. So warb ein Shop damit, dass Bernsteinketten bei Schilddrüsen- sowie Halswirbelproblemen sowie bei Schwierigkeiten mit den Bronchien helfen sollen. Da es dafür keine wissenschaftlichen Belege gibt, handelt es sich bei diesen Aussagen um einen Wettbewerbsverstoß. Mit 357 Euro ist der Händler noch vergleichsweise günstig davon gekommen.
Duftzwilling sorgt für Abmahnung
Wer mahnt ab? Louis Vuitton Malletier (vertreten durch CBH Rechtsanwälte)
Wie viel? mindestens 3.441,60 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Parfum
Etwas teurer wurde es für die Händler:innen in unserem dritten Fall. In ihrem Online-Shop verkauften sie Parfum und bewarben es unter anderem mit dem Hinweis „Inspired by Louis Vuitton Afternoon Swim“. Da es sich bei Louis Vuitton um eine eingetragene Marke handelt, darf der gute Ruf des Produkts nicht für andere Produkte, bei denen es sich um keine Markenprodukte handelt, genutzt werden. Sogenannte Duftzwillinge werden immer wieder von Markeninhabern abgemahnt. Bei den zunächst geltend gemachten Kosten handelt es sich lediglich um die Abmahnkosten. Schadensersatzkosten müssen nach einer Auskunft der Händler:innen noch beziffert werden. In der Regel fallen diese noch einmal deutlich höher aus. Bei Produktbeschreibungen sollte daher darauf verzichtet werden, fremde Markenbezeichnungen zu nutzen.
Artikelbild: https://www.depositphotos.com
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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