In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen sind keine Seltenheit, sorgen allerdings regelmäßig dafür. dass Händler:innen abgemahnt werden. Denn sowohl die Health-Claims-Verordnung als auch das Heilmittelwerbegesetz regeln streng, wie Produkte beworben werden dürfen.Gerade wenn damit geworben wird, dass bestimmte Eigenschaften „klinisch nachgewiesen“ sind, müssen die Ergebnisse tatsächlich durch standardisierte Studien bewiesen worden sein.
In diesem Beispielshop gab das Unternehmen an, dass es sich um hypoallergene Bettwäsche handle. Mit einem Sternchen wurde lediglich darauf verwiesen, dass diese Eigenschaft von mehreren Kunden in einer Studie bestätigt wurde. Genauere Informationen zur Studie, etwa wie viele Teilnehmer:innen es gab und unter welchen Kriterien die Studie durchgeführt wurde, gibt es nicht. Mit gesundheitsbezogenen Angaben darf allerdings nur geworben werden, wenn diese nachgewiesen werden können. Ein einfacher Satz, ohne weitere Informationen zur Studie, ist in diesem Fall nicht ausreichend und kann als irreführende Werbung abgemahnt werden.
Gute Bewertungen sind im Online-Handel ein hohes Gut, da Bewertungen für viele Kund:innen ein wichtiges Kaufkriterium sind. Daher ist es nicht unüblich, Kund:innen für die Abgabe einer Bewertung zu belohnen, etwa mit einem Rabattcode für den nächsten Einkauf. In diesem Fall wurde Kund:innen ein gratis Kuscheltier versprochen.
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