Wer seine Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss einen Grundpreis nennen. Doch die Angabe ist besonders auf Plattformen nicht immer einfach zu platzieren. So machen es verschiedene Darstellungen und sich stets wandelnde technische Anforderungen schwer, die Grundpreisangaben rechtssicher anzuzeigen. Auch gegenwärtig müssen eBay-Händler nachbessern…

Online-Händler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, sind nach der Preisangabenverordnung grundsätzlich zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet. Der Grundpreis muss neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe angezeigt werden - und zwar sowohl auf den Detail- als auch den Produktübersichtsseiten. Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können.
Jedoch hat die Angabe des Grundpreises beim Verkauf über Plattformen (insbesondere eBay) vielen Online-Händlern immer wieder Probleme bereitet. So sind die technischen Gegebenheiten nicht immer ausreichend, um die gesetzlichen Anforderungen abmahnsicher zu erfüllen. In letzter Zeit sind insbesondere die fehlenden Grundpreisangaben bei der Anzeige von Artikeln in den eBay-Kurzdarstellungen (z.B. „Andere Käufer beobachten diese Artikel“, „Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen“ oder „Passend dazu gibt's noch weitere tolle Angebote“) in den Fokus der Abmahner gerückt.



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