Garantien-Werbung nur mit erläuternden Bedingungen
Die pauschale und losgelöste Werbung für eine Garantie ist jedoch an sich nicht statthaft, wenn nicht zugleich bei der Werbung konkrete Angaben zum Inhalt und zum Umfang der Garantie gemacht werden. Diese (möglichst verständlichen) Bedingungen der Garantie sind erforderlich, bevor der Kunde seine Bestellung aufgibt. Hat man das getan, müssen sie nach Bestellaufgabe außerdem noch einmal übersendet werden.
Wie Sie sich die rund 230 Euro sparen können, erfahren Sie hier. Ein weiterer Ausweg, sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen, ist, auf die Bewerbung einer Garantie gänzlich zu verzichten. Wo keine Garantie beworben wird (inklusive Produktfotos der Verpackung), muss auch keine Garantie erläutert werden.
Den Vorwurf, der Verband suche bewusst nach einem bestimmten Fehler in den Shops und mahne diesen dann massenhaft ab, musste sich der IDO-Verband bereits mehrfach gefallen lassen. Ein missbräuchliches Abmahnen ließ sich jedoch in der Vergangenheit nicht nachweisen. Auch die Legitimation zur Abmahnung wurde dem Verband bisher nicht abgesprochen.
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Die Zivilkammer 103 des LG Berlin hatte in der Tat zunächst die Klagebefugnis des IDO Verbands verneint (LG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16). Wenig später gab dieselbe Kammer diese Haltung ausdrücklich auf und bejahte ebenso wie zahlreiche andere Gerichte die Klagebefugnis des IDO (LG Berlin, Beschluss vom 09.05.2017, Az. 103 O 34/17).
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