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30.000 Verkäufe, aber privat? Diese Fehler können Händler teuer zu stehen kommen

Veröffentlicht: 31.07.2026
imgAktualisierung: 31.07.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
31.07.2026
img 31.07.2026
ca. 2 Min.
Finde den Fehler
Erstellt mit KI
Außerdem wurde ein fehlendes Produktdetail zur Abmahnfalle.


In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Widerrufsrechte und andere Verbraucherschutzrechte können für Händler:innen eine große Belastung darstellen. Einige kommen auf die Idee, diese Regeln zu umgehen, indem sie sich als private Verkäufer ausgeben. Das ist allerdings keine gute Idee.

Privater Verkäufer mit 30.000 Artikeln?

In diesem Beispielfall versucht ein Ebay-Verkäufer die Pflichten zu umgehen, indem er angab, privater Verkäufer zu sein. Diese Angabe ist bei 30.000 verkauften Artikeln und über 1.000 Angeboten allerdings wenig glaubhaft.

Bei der Frage, ob ein Händler gewerblich oder privat handelt, kommt es nicht auf die Angabe des Verkäufers an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Gewerblich handelt, wer eine planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dabei gibt es keine konkrete Grenze an verkauften Artikeln, allerdings kann man bei einer solchen Vielzahl von Verkäufen davon ausgehen, dass es sich um gewerbliches Handeln handelt.

Eine fehlende Widerrufsbelehrung wirkt sich sogar negativ auf den Händler aus, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Verbraucher:innen somit noch mehr Rechte haben. Außerdem kann ein solches Verhalten abgemahnt werden.

Fehlende Produktdetails

Wer Sonnenbrillen im Online-Shop verkauft, muss auch dort die vorgeschriebenen UV-Schutz-Informationen angeben – nicht nur auf der Verpackung. In der Produktbeschreibung gehören die Filterkategorie (0–4) sowie die Angabe „UV400“ hinein, da nur diese bestätigt, dass die Brille UV-Strahlen bis 400 Nanometer filtert. Wichtig für die Formulierung im Shop: Die Filterkategorie beschreibt lediglich, wie stark das Glas abdunkelt – sie ersetzt keine Aussage zum UV-Schutz. Fehlt eine dieser Angaben im Produkttext, ist das nicht nur eine Abmahngefahr, sondern lässt die Kundschaft im Unklaren, ob die Brille die Augen tatsächlich schützt. In diesem Angebot fehlen diese Pflichtangaben, sodass eine Abmahngefahr vorliegt.

Veröffentlicht: 31.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 31.07.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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