In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Widerrufsrechte und andere Verbraucherschutzrechte können für Händler:innen eine große Belastung darstellen. Einige kommen auf die Idee, diese Regeln zu umgehen, indem sie sich als private Verkäufer ausgeben. Das ist allerdings keine gute Idee.
In diesem Beispielfall versucht ein
Wer Sonnenbrillen im Online-Shop verkauft, muss auch dort die vorgeschriebenen UV-Schutz-Informationen angeben – nicht nur auf der Verpackung. In der Produktbeschreibung gehören die Filterkategorie (0–4) sowie die Angabe „UV400“ hinein, da nur diese bestätigt, dass die Brille UV-Strahlen bis 400 Nanometer filtert. Wichtig für die Formulierung im Shop: Die Filterkategorie beschreibt lediglich, wie stark das Glas abdunkelt – sie ersetzt keine Aussage zum UV-Schutz. Fehlt eine dieser Angaben im Produkttext, ist das nicht nur eine Abmahngefahr, sondern lässt die Kundschaft im Unklaren, ob die Brille die Augen tatsächlich schützt. In diesem Angebot fehlen diese Pflichtangaben, sodass eine Abmahngefahr vorliegt.
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