30.000 Euro für eine Urheberrechtsverletzung

Veröffentlicht: 29.04.2025
imgAktualisierung: 29.04.2025
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
29.04.2025
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ca. 2 Min.
Bargeld
monticello / Depositphotos.com
Auch in dieser Woche hat ein Händler eine besonders teure Abmahnung erhalten. Über 30.000 Euro soll eine Urheberrechtsverletzung kosten.


Bereits in der letzten Woche berichteten wir von einer Abmahnung, die für einige Händler:innen den finanziellen Ruin bedeuten würde. Knapp 20.000 Euro für die Nutzung von fünf Bildern wurden hier verlangt. In dieser Woche wird es noch teurer. Über 30.000 Euro Schadensersatz für die Nutzung eines Musikstückes werden von einem Händler gefordert.

Teure Urheberrechtsverletzung

Wer mahnt ab? Crash Your Sound GmbH (vertreten durch ROSE & PARTNER Rechtsanwälte)
Wie viel? 32.147,83 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler, die Musik nutzen

Kosten für urheberrechtliche Abmahnungen können ins Unermessliche steigen, wie eine Abmahnung in dieser Woche zeigt. Ein Händler nutzte auf seinem Instagram-Kanal einen Musiktitel, für den er keine Nutzungsrechte hat. Der Urheber wurde darauf aufmerksam und verlangte einen Schadensersatz von 30.000 Euro. Dabei ging er davon aus, dass das Musikstück zu einem Preis von 2.000 Euro im Monat lizenziert wird. Da das Video 15 Monate online war, kam so die Summe von 30.000 Euro zusammen. Hinzu kamen noch die Anwaltskosten der Gegenseite. 

Falsche Inhaltsstoffe

Wer mahnt ab? Primis GmbH (vertreten durch MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 1.375,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Kosmetikprodukten

Händler:innen von Kosmetikprodukten sind verpflichtet, der Kundschaft die Inhaltsstoffe des Produkts mitzuteilen. Diese Information muss sowohl im Online-Shop als auch auf dem Produkt angegeben sein. Dabei sollten beide Angaben natürlich übereinstimmen. In diesem Fall wichen die Angaben im Shop von denen auf der Verpackung ab. Da eine Angabe falsch sein muss, liegt hier ein Abmahngrund vor.

Fehlender Grundpreis

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Lebensmitteln

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis mit angegeben werden. Händler:innen von Lebensmitteln, Kosmetik oder auch Farbe müssen daran denken, immer beide Preise mit anzugeben. Ein Fehlen des Grundpreises kann ansonsten schnell zu einer Abmahnung führen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 29.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 29.04.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Oli P
01.05.2025

Antworten

Weshalb schreibt Ihr "Bei Produkten, die nach ... Menge verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis mit angegeben werden."? Wo soll das festgelegt sein? Das Preisangabengesetz schreibt in §4 doch ganz genau: "(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist. (2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben." Da ist keine Rede von Menge... Wo habt Ihr die Rechtsgrundlage für diese Aussage her? Es ist für mich wirklich relevant da ich viele Produkte nach Menge verkaufe... Ja, ich weis das KI gerne fantasiert und hatte unlängst genau wegen diesem Thema eine Diskussion aber ich verstehe nicht weshalb in einem Produkt vom Händlerbund wiederholt rechtlich falsche Aussagen getroffen werden. Ich lese die Beiträge gerade weil ich davon ausgehe das Ihr wisst was ihr schreibt... :(
Redaktion
02.05.2025
Hallo Oli P, danke für den Hinweis. Natürlich hast du recht und ein Grundpreis ist bei nach Menge verkauften Artikeln nicht erforderlich. Wir haben den Artikel korrigiert. Beste Grüße, die Redaktion
roland.baer@yahoo.de
30.04.2025

Antworten

Wie heißt der Musiktitel? Wie werden 2TSD€ im Monat begründet? Solche Summe erhält kein Musiker für 1 Song im Monat an Tantiemen über alle Radiosender und Streaming!!!