„Reich mir mal den INBUS-Schlüssel!“ – Wie Alltagsbegriffe zu Markenabmahnungen führen können

Veröffentlicht: 19.05.2016
imgAktualisierung: 19.05.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.05.2016
img 19.05.2016
ca. 2 Min.
Dem Händlerbund werden vermehrt Abmahnungen gegen die Marke „INBUS“ vorgelegt, die beim DPMA eingetragen ist.


Es geht haarig zu in der Welt der Werkzeuge...! Dass vermeintliche Gattungsbegriffe sogar rechtlichen Schutz genießen können, weil sie als Marke eingetragen sind, beweisen die seit einer Weile in steigender Zahl versendeten Abmahnungen der Firma Inbus IP GmbH. Worum geht es und wie kann ich so eine Abmahnung verhindern?

INBUS-Schlüssel

(Bildquelle Inbus-Schlüssel: Dr Snapshot via Shutterstock)

Wer mahnt ab?

Wer ein T-Shirt unter Bezugnahme auf den Namen „Adidas“ anbietet, der muss auch wirklich ein echtes T-Shirt aus dem Hause Adidas versenden. Sonst gibt es Ärger mit den Adidas-Anwälten. Nicht bewusst ist im täglichen Handel vielen Händlern jedoch der Umstand, dass auch vermeintliche Gattungs- oder Alltagsbegriffe rechtlich geschützt sein können. Aktuelles Beispiel ist die Firma Inbus IP GmbH, die die bekannten „echten“ INBUS-Schlüssel und andere Werkzeuge und Kleinteile herstellt.

Uns liegen aktuell vermehrt Abmahnungen gegen die Marke „INBUS“ vor, die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem unter der Registernummer  477514 für Kleineisenwaren (insbesondere Schrauben und Muttern) eingetragen ist. Inhaberin der Marke ist die Firma Inbus IP GmbH.

Rechtsanwaltlich vertreten lässt sich die Markeninhaberin bei ihren Abmahnungen nicht. Die Abgemahnten werden auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Abmahngründe

Die Abmahnungen drehen sich um die Verletzung der Wortmarke „INBUS“. Die abgemahnten Händler vertreiben Produkte, die unter Bezugnahme auf die Marke „INBUS“ vertrieben werden, z.B. „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ und „Inbusschlüsselsatz“. Da die angebotenen Kleineisenwaren nicht aus dem Hause INBUS IP stammen, begehen die Verkäufer eine Markenverletzung.

Wie gehe ich mit einer solchen Abmahnung um?

Die Abmahnungen sind zwar, da sie ohne rechtsanwaltliche Vertretung des Abmahnerrs ausgesprochen werden, ohne Kostenrechnung. Vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte jedoch unbedingt rechtsanwaltliche Beratung gesucht werden. Die Unterlassungserklärung sollte in der vorformulierten Fassung keinesfalls unterzeichnet werden.

Wo lauern Gefahren in der Verwendung von Alltagsbegriffen? Lesen Sie hier unsere Erfahrungen.

Veröffentlicht: 19.05.2016
img Letzte Aktualisierung: 19.05.2016
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
3 Kommentare
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Heinrich Lang
10.08.2016

Antworten

Marke Inbus ist ja, so glaube ich, auch schon "verwässert" (wie Tixo, ect).
Die Wenigsten wissen überhaupt, wenn sie den Begirff verwenden, daß es eine Firma dieses Namens gibt.
Könnte ja auch einer deswegen dann vor Gericht ziehen, wenn der Schutz nicht betrieben wird - Löschung.
Guido Höfer
25.05.2016

Antworten

Das nenn ich mal fair. Mir ist ähnliches zu meinen Anfangszeiten mit einem Schirm passiert der landläufig als "Knirps" bezeichnet wird. Mich hat ein Händlerkollege darauf aufmerksam gemacht und so konnte ich schlimmeres verhindern.

Also Daumen hoch für die Fa. Inbus IP für die Fairness.
Detlev Schäfer
25.05.2016

Antworten

Korrekt, eine solche Abmahnung (bei mir war es eine echte) hatte ich vor ein paar Jahren auch kassiert. Hatte dann alle Begriffe in 6-Kant geändert.