Gleich nach Inkrafttreten der neuen Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung traten auch die ersten Meldungen zu entsprechenden Abmahnungen zutage. So schritt das Landgericht Bochum als erstes Gericht voran und sprach eine Einstweilige Verfügung gegen einen Online-Händler aus, weil dieser den Link zur OS-Plattform nicht verwendete (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: I 14 O 21/16). Schwenkt ein anderes Gericht nun um?
(Bildquelle Urteil: BrAt82 via Shutterstock)
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Es ist doch so: Die Einen kümmern sich darum, alles (so) rechtskonform (wie möglich) umzusetzen, und binden da durchaus einiges an Aufwand dran (Zeit, Geld usw.).
Die Anderen schert es einen Dreck und sie lassen diesbezüglich alle Fünfe grade sein.
Also ich finde schon, dass sich damit die Anderen gegenüber den Einen einen erheblichen (unlauteren) Wettbewerbsvort eil erschleichen.
Also, ich meine, wenn man als Händler die für all dieses rechtkonforme Zeug investierte Zeit und/oder Geld in die Weiterentwicklu ng seines Shops, seiner Produkte, seiner Infrastruktur hätte stecken können, wär man vllt. auch schon wieder ein Ende weiter, als man es momentan ist. Die (vermeintliche) geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ist ja wohl nicht das einzig selig machende Kriterium im Zusammenhang mit Wettbewerbsvor- oder Nachteilen!
Daher greift meiner Meinung nach die Betrachtung der Angelegenheit des Gerichtes definitiv zu kurz. Vielleicht wäre es für all jene, die sich "an die Regeln halten" ja hilfreicher gewesen, wenn die Abmahnung des (weshalb auch immer) säumigen Händlers _n_i_c_h_t_ durch den IDO erfolgt wäre ...
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