Neue Informationspflicht bedingungslos zu erfüllen?
Seit dem 09.01.2016 haben alle Online-Händler eine neue Informationspflicht. Alle Unternehmer müssen auf ihren Webseiten, wenn über diese Dienstleistungen oder Waren bestellt werden können, auf eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinweisen. Online-Händler, die diese Informationspflicht zum Stichtag nicht erfüllt haben, gehen das Risiko einer Abmahnung ein.
Entsprechende Abmahnungen wegen eines fehlenden Links wurden tatsächlich – wie erwartet – kurze Zeit später ausgesprochen. Als erstes deutsches Gericht hat sich das Landgericht Bochum auf die Seite der Abmahner geschlagen und es einem Händler untersagt, seine Waren im Internet anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere muss er stets an leicht zugänglicher Stelle den Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: I-14 O 21/16).
Auch der IDO Verband hat den fehlenden Link auf einigen Webseiten abgemahnt. Wir haben hier darüber berichtet. Zwar besteht eine gesetzliche Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Bis Mitte Februar war die Plattform jedoch überhaupt noch nicht aufrufbar. Auch gab es bis dato noch gar keine deutschen Streitbeilegungsstellen, die einen auftretenden Rechtsstreit zwischen einem Online-Händler und einem Verbraucher hätten schlichten können. Deshalb ließ sich aus rechtlicher Sicht durchaus diskutieren, ob gegen die Abmahnungen vorgegangen werden kann und soll.
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Es ist doch so: Die Einen kümmern sich darum, alles (so) rechtskonform (wie möglich) umzusetzen, und binden da durchaus einiges an Aufwand dran (Zeit, Geld usw.).
Die Anderen schert es einen Dreck und sie lassen diesbezüglich alle Fünfe grade sein.
Also ich finde schon, dass sich damit die Anderen gegenüber den Einen einen erheblichen (unlauteren) Wettbewerbsvort eil erschleichen.
Also, ich meine, wenn man als Händler die für all dieses rechtkonforme Zeug investierte Zeit und/oder Geld in die Weiterentwicklu ng seines Shops, seiner Produkte, seiner Infrastruktur hätte stecken können, wär man vllt. auch schon wieder ein Ende weiter, als man es momentan ist. Die (vermeintliche) geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ist ja wohl nicht das einzig selig machende Kriterium im Zusammenhang mit Wettbewerbsvor- oder Nachteilen!
Daher greift meiner Meinung nach die Betrachtung der Angelegenheit des Gerichtes definitiv zu kurz. Vielleicht wäre es für all jene, die sich "an die Regeln halten" ja hilfreicher gewesen, wenn die Abmahnung des (weshalb auch immer) säumigen Händlers _n_i_c_h_t_ durch den IDO erfolgt wäre ...
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