Rabatte, geschützte Markennamen und geografische Bezeichnungen stehen diese Woche im Fokus des Abmahnmonitors. Aktuelle Fälle zeigen, dass ungenaue Angaben bei der Preisgestaltung auf Marktplätzen wie Otto, die alltägliche Nutzung bekannter Begriffe wie Inbus oder vermeintlich eindeutige Herkunftsbezeichnungen bei Lebensmitteln schnell zu teuren rechtlichen Konsequenzen führen können.
Teure Preiswerbung: Händler wegen irreführender UVPs abgemahnt
Wer mahnt ab? CPT Concept & Consulting GmbH (vertreten durch HR Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Matratzenhändler und Online-Anbieter mit UVP-Werbung
Rabatte und durchgestrichene Preise sind im Online-Handel beliebte Mittel, um die Kundschaft anzulocken. Doch wer hier ungenau formuliert, gerät ins Visier von Mitbewerbern. In einem aktuellen Fall traf es ein Unternehmen auf dem Marktplatz Otto. Dort wurde eine Matratze mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) beworben, die deutlich über dem eigentlichen Verkaufspreis lag. Das Problem dabei: Das abgemahnte Unternehmen ist laut Vorwurf selbst der Hersteller des Produkts.
Eine UVP suggeriert der Kundschaft jedoch, dass ein außenstehender Hersteller den Preis unabhängig und marktüblich kalkuliert hat. Wenn man die Ware zudem dauerhaft günstiger anbietet, wird von einer Täuschung ausgegangen. Die Gegenseite fordert nun die Abgabe einer Unterlassungserklärung und fordert über 2.100 Euro Aufwendungsersatz.
Markenrechtsverletzung bei Werkzeugbezeichnungen
Wer mahnt ab? INBUS IP GmbH (vertreten durch ADVANT Beiten)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler für Fahrzeugzubehör und Werkzeuge
Viele Begriffe des alltäglichen Gebrauchs sind in Wahrheit geschützte Marken. Wer sie unbedacht im Online-Shop verwendet, riskiert kostspieligen Ärger. Aktuell betrifft dies einen Händler, der in seinem Shop Werkzeuge und Zubehör unter den Bezeichnungen „Inbus“ und „Imbus“ angeboten hat. Der Vorwurf lautet auf Markenrechtsverletzung, da die Bezeichnungen für Produktarten genutzt wurden, ohne dass es sich um Originalware der Markeninhaberin handelte.
Auch wenn viele Menschen den Begriff umgangssprachlich als Gattungsbegriff für Innensechskantschlüssel verstehen, weisen die Anwälte der Gegenseite darauf hin, dass die Marke nach wie vor offiziell geschützt ist und ihre Herkunftsfunktion erfüllt. Zur Vermeidung solcher Konflikte empfiehlt es sich, im Shop konsequent auf neutrale Beschreibungen wie „Innensechskantschlüssel“ oder „Innensechskantschrauben“ auszuweichen, es sei denn, es wird nachweislich die echte Markenware des Rechteinhabers vertrieben.
Irreführende Herkunftsangabe bei Himalaya-Salz
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 320,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln und Gewürzen
Wer ein Produkt nach einer Region benennt, muss sicherstellen, dass es auch tatsächlich von dort stammt. Einem Lebensmittelhändler wird nun genau das zum Verhängnis: Er hat auf seiner Webseite ein Produkt als „Himalaya Ur-Salz“ beworben. Ein Wirtschaftsverband hat dies nun als irreführende Werbung beanstandet. Der Verband argumentiert, dass im eigentlichen Himalayagebirge überhaupt kein Steinsalz abgebaut wird. Das Salz stamme stattdessen aus einer rund 200 Kilometer südlich gelegenen Hügelkette, der sogenannten Salt Range.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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