Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Die Einblendung des Grundpreises erst beim sog. „Mouseover“ genügt jedoch nicht diesen Anforderungen und ist damit abmahnfähig.
Die Einblendung des Grundpreises erst beim sog. „Mouseover“ genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und ist damit abmahnfähig. Das hat das Landgericht Bochum entschieden (Beschluss vom 19.06.2013, Az.: I 13 O 69/13).
Ein abgemahnter eBay-Händler hatte seine Produkte hinsichtlich der Grundpreise so dargestellt, dass die Grundpreise in der Galerieansicht nicht sofort erkennbar waren, sondern lediglich die Endpreise. Erst beim sog. Mouseover (d.h. ein Bild verändert sich, wenn man mit der Mouse über dieses Bild fährt) wurde der Grundpreis angezeigt.
§ 2 Absatz 1 PAngV: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.
Die Richter führten aus, dass der Verbraucher neben dem Endpreis auch den Grundpreis auf einen Blick wahrnehmen können müsse. Dies gelte auch für die Darstellung in der Galerieansicht. Der Verbraucher müsse auch auf den Produktübersichtsseiten stets sofort den Grundpreis wahrnehmen können.
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Vielen Dank für den obigen interessanten Post!
Ich habe diesen mit großem Interesse verschlungen und konnte in der Tat ein paar neue Eindrücke daraus
extrahieren. Ist ohnehin ein sehr interessantes Thema, zu
dem ich mit Freude noch mehr lesen würde. Planst du weitere
Berichte zu diesem Thema zu verfassen? Gruß aus Alfter - Sabrina!
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