Angabe des Grundpreises als sog. „Mouseover“ nicht ausreichend

Veröffentlicht: 17.10.2013
imgAktualisierung: 22.11.2022
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.10.2013
img 22.11.2022
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Bei Produkte, die nach Gewicht, Volumen oder Länge angeboten werden, muss der Grundpreis immer neben dem Endpreis angegeben werden. Eine Anzeige per Mouseover reicht nicht aus.


Wer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Die Einblendung des Grundpreises erst beim sog. „Mouseover“ genügt jedoch nicht diesen Anforderungen und ist damit abmahnfähig.

Die Einblendung des Grundpreises erst beim sog. „Mouseover“ genügt nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) und ist damit abmahnfähig. Das hat das Landgericht Bochum entschieden (Beschluss vom 19.06.2013, Az.: I 13 O 69/13).

Ein abgemahnter eBay-Händler hatte seine Produkte hinsichtlich der Grundpreise so dargestellt, dass die Grundpreise in der Galerieansicht nicht sofort erkennbar waren, sondern lediglich die Endpreise. Erst beim sog. Mouseover (d.h. ein Bild verändert sich, wenn man mit der Mouse über dieses Bild fährt) wurde der Grundpreis angezeigt.

§ 2 Absatz 1 PAngV: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

Die Richter führten aus, dass der Verbraucher neben dem Endpreis auch den Grundpreis auf einen Blick wahrnehmen können müsse. Dies gelte auch für die Darstellung in der Galerieansicht. Der Verbraucher müsse auch auf den Produktübersichtsseiten stets sofort den Grundpreis wahrnehmen können.

Richtige Darstellung bei eBay

Beachten Sie bitte, dass eBay eine Funktion zur Angabe des Grundpreises bei Einzelartikeln vorsieht - mehr hierzu unter: http://sellerupdate.eBay.de/autumn2012/unit-prices. Diese Option funktioniert aber bei Angeboten mit Varianten noch nicht bzw. wird noch nicht in allen Produktkategorien zur Verfügung gestellt. Es bleibt folglich nur eine Möglichkeit: Der Grundpreis wird in die ersten 40 Zeichen der Artikelüberschrift eingefügt (Beispiel: „1 Flasche Ketchup 250 ml (9,80 € pro l)“). Grund ist: Es stehen zwar 80 Zeichen zur Verfügung, aber lediglich die ersten 40 Zeichen werden dauerhaft auf den Übersichts-/ Galerieseiten angezeigt.

Abmahnung vermeiden: Grundpreise richtig angeben

Der Grundpreis muss neben dem Endpreis in unmittelbarer Nähe angezeigt werden - und zwar sowohl auf den Detail- als auch den Produktübersichtsseiten. Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Stellen Sie sicher, dass alle einschlägigen Artikel mit der Grundpreisangabe versehen sind. Fehlende Grundpreisangaben werden regelmäßig abgemahnt.

Veröffentlicht: 17.10.2013
img Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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bett mit matratzen
07.05.2016

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Saluti!!

Vielen Dank für den obigen interessanten Post!
Ich habe diesen mit großem Interesse verschlungen und konnte in der Tat ein paar neue Eindrücke daraus
extrahieren. Ist ohnehin ein sehr interessantes Thema, zu
dem ich mit Freude noch mehr lesen würde. Planst du weitere
Berichte zu diesem Thema zu verfassen? Gruß aus Alfter - Sabrina!