Beim Handel mit Trägermedien sind grundsätzlich die Vorgaben des Jugendschutz-Gesetzes (JuSchG) zu beachten. Beim Handel mit Datenträgern, welche beispielsweise für Personen einer bestimmten Altersstufe freigegeben worden sind (z.B. Freigabe „ab 18 Jahren“), müssen Händler sicherstellen, dass nur an diese zugestellt wird.

(Bildquelle Abmahnung: Ollyy via Shutterstock)
In letzter Zeit sind uns wieder vermehrt Abmahnungen bekannt geworden, die Online-Händler wegen Verstößen gegen die Jugendschutz-Vorschriften abstrafen.
Trägermedien, welche beispielsweise eine Freigabe „ab 18 Jahren“ haben, dürfen ausschließlich von Personen bestellt werden können und ausschließlich an Personen ausgeliefert und übergeben werden, die das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Jugendschutz im Versandhandel ist erforderlich, dass in zwei Stufen kontrolliert und sichergestellt wird, dass die Trägermedien ausschließlich Personen mit dem erforderlichen Mindestalter zugänglich gemacht wird.
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