Das Landgericht Freiburg hatte einem Automobilhandelsunternehmen die konkrete Werbung für Autos über das soziale Netzwerk Facebook untersagt, wenn dabei die erforderlichen Pflichtinformationen und -kennzeichnungen nicht angegeben werden (Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13 - nicht rechtskräftig).

Ein Verkäufer eines Autohauses hatte auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines Fotos eines VW Scirocco nach Angaben der Wettbewerbszentrale folgende Werbung gepostet:
Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.
Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!!
Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!
Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und
Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!
(Abbildung des VW Scirocco)
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… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.
Diese Werbung wurde gegenüber dem Autohaus von der Wettbewerbszentrale wegen diverser Verstöße gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, das Telemediengesetz und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung abgemahnt.
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