Abmahnung wegen zwei Jahren Gewährleistungsrecht

Veröffentlicht: 17.07.2024
imgAktualisierung: 17.07.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.07.2024
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ca. 2 Min.
© Händlerbund
Online-Händler aufgepasst: Fehlerhafte Angaben zu Gewährleistung und Umtausch können schnell zu Abmahnungen führen. Diese Aussagen sollten vermieden werden, um keine Abmahnung zu bekommen.


In unserer Reihe „Finde den Fehler" stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Gewährleistung, Garantie, Umtausch, Widerrufsrecht: Diese Begriffe bringen so manch einen durcheinander. Gerade Shop-Betreiber:innen sollten allerdings darauf achten, die Begrifflichkeiten richtig zu verwenden. Eine fehlende Information oder eine falsche Formulierung kann hier schnell für eine Abmahnung sorgen. Außerdem darf mit gesetzlichen Vorgaben nicht geworben werden, da sonst eine Irreführung wegen Werben mit Selbstverständlichkeiten vorliegt. 

Das wurde der Händlerin in unserem Beispiel-Shop zum Verhängnis.

„Zwei Jahre Gewährleistung“

Im Shop der Händlerin werden sowohl neue als auch gebrauchte Waren verkauft. Daher ist es ihr bei jedem Angebot wichtig, auf die Vertragsbedingungen hinzuweisen. In der Produktbeschreibung erwähnt sie daher, dass es sich um Neuware handelt und die Kundschaft ein zweijähriges Gewährleistungsrecht hat. Genau wie ein 14-tägiges Widerrufsrecht ist das Gewährleistungsrecht gesetzlich vorgeschrieben und somit ohnehin verpflichtend. Bei der Information handelt es sich also nicht um eine Besonderheit des Angebots, sondern um eine gesetzliche Vorgabe. Als Werbeaussage ist diese Information ein Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden. Die Angabe, dass es sich um Neuware handelt, wäre hier ausreichend gewesen. Informationen über das Gewährleistungsrecht müssen allerdings in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. 

„Umtausch ausgeschlossen“

„Gebrauchte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“, dieser Satz findet sich häufig in Secondhand-Shops. Was genau mit „Umtausch“ gemeint ist, ist für die Kundschaft nicht ersichtlich. Zum einen könnte das Widerrufsrecht gemeint sein, welches Verbraucher:innen bei Fernabsatzverträgen in der Regel zusteht. Ohne die Angabe eines Grundes kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Es könnte aber auch das Gewährleistungsrecht gemeint sein, welches den Verbraucher:innen zusteht, wenn die Ware einen Mangel hat. 

Ob die Händlerin hier Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrecht meint, ist allerdings unerheblich, denn ausschließen darf sie keines davon. Sowohl das Widerrufsrecht als auch das Gewährleistungsrecht steht Verbraucher:innen auch bei gebrauchter Ware zu. Auch beim Verkauf von gebrauchter Ware muss die Kundschaft sich darauf verlassen können, dass die Ware den Zustand hat, der vorher vereinbart wurde. Das Gewährleistungsrecht kann allerdings auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Kundschaft darüber aufgeklärt wird. Einen „Umtausch“ komplett ausschließen, dürfen Händler:innen allerdings nicht. 

Veröffentlicht: 17.07.2024
img Letzte Aktualisierung: 17.07.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Steve Clark
31.07.2024

Antworten

diese Regelung kann nur falsch sein. Wenn ich einen gebrauchten Artikel verkaufe, dann hat der einen Wert zum Tg des Verkaufes. wenn der Käufer ohne Grund innerhalb von 14 Tagen zurückgeben kann, dann muss das falsch sein. Er nutzt also den Artikel, findet einen billigeren und schickt meinen wieder zurück? Ich musste aber die gebrauchte Ware die eine Kommissionsware war bereits bezahlen und bleibe dann auf der Ware sitzen, die möglichwerweise innerhab der 2 Wochen deutlich im Preis gefallen ist. Kann nur falsch sein. Wenn Ware kaputt oder nicht wie beschrieben ist das was anderes. Aber Rückgabe ohne Grund geht garnicht.
Gerd H.
25.07.2024

Antworten

Hallo, es gibt doch gar kein Umtauschrecht. Wieso sollte ich einen Umtausch nicht ausschließen dürfen?