Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahnerträgen
Bei einem kleinen Online-Händler kann ein Rechtsmissbrauch angenommen werden, wenn dieser in hohem Maße geringfügige Wettbewerbsverstöße abmahnt, vor allem, wenn der eigene Umsatz des Abmahners in keinem Verhältnis zur umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz der eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass der Abmahner nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08).
Weitere Indizien
Die Ausübung erheblichen Drucks auf den Abgemahnten z.B. durch in Aussicht stellen höherer Kosten, das Setzen enger Fristen sowie eine außerordentlich hohe Vertragsstrafe können außerdem ein Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch sein (Landgericht Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 13 O 261/09).
Schließlich kann ein Rechtsmissbrauch auch daraus abgeleitet werden, dass der Abmahnende seinen Anspruch nicht weiter gerichtlich verfolgt, denn dies kann dafür sprechen, dass es dem Abmahner nicht um die Wahrung des ordnungsgemäßen Wettbewerbs ging, sondern um sachfremde Ziele (vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 12.01.2012, Az.: I 14 O 189/11).
Folgen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass unbegründete Abmahnungen nicht automatisch auch rechtsmissbräuchlich sind. Ist die Abmahnung aber tatsächlich rechtsmissbräuchlich, kann der Abgemahnte die Erstattung der eigenen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Außerdem besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht mehr.
Das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 05.07.2013, Az.: 4 C 3780/12) hat im Juli diesen Jahres entschieden, dass für die Versendung rechtsmissbräuchlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen neben dem Geschäftsführer des Unternehmens persönlich auch die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei haften kann.
Beachte: Im Streitfall trägt aber der Abgemahnte die Beweislast, dass es sich tatsächlich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Dies ist für den Abgemahnten in der Praxis jedoch meist nicht möglich.
Praxishinweis: Gesamtwürdigung des Einzelfalles
Wer eine Abmahnung erhält, muss im maßgeblichen Einzelfall unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände sorgfältig prüfen und abwägen, ob sachfremde Motive eine Rollen spielen und letztendlich darin schon ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann. Dies sollte im Zweifel durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geschehen.
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