„Geprüfte Qualität“
Immer wieder werben Händler:innen damit, dass die Produkte in ihrem Shop eine „geprüfte Qualität“ haben. An sich ist das Werben mit gewissen Qualitätsstandards nicht verboten, allerdings bedarf es dazu etwas mehr als nur die Angabe „geprüfte Qualität“. Die Kundschaft hat ein Interesse daran, zu erfahren, von wem und mit welchen Prüfstandards die Qualität überprüft wurde. Auch wann die Prüfung stattgefunden hat, kann für den ein oder anderen interessant sein. Also entweder müssen die Informationen bei der Werbeaussage mit angegeben werden oder aber die Fundstelle muss der Kundschaft (zum Beispiel durch einen Link) zugänglich gemacht werden. Wenn dies, wie in diesem Fall, nicht mit aufgezählt wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Händler:innen sollten es auch vermeiden, diese Angabe zu machen, wenn die Prüfung lediglich von den Händler:innen oder Hersteller:innen selbst durchgeführt wurde. Denn dass die eigene Ware vor dem Verkauf überprüft wird, sollte selbstverständlich sein. Auch dann liegt eine Irreführung vor, die nach dem Wettbewerbsrecht abgemahnt werden kann.
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Fehler machen ist menschlich, auf Fehler hinzuweisen ist auch in Ordnung und Fehler abzustellen. Aber nicht per Abzocke - Abmahnung, auch von Vereinen und Verbraucherschu tz. Es gehört sich zunächst eine Verwarnung!
Wie oft sind da die Preisschilder in Supermarktkette n nicht richtig (bspw. ohne Grundpreis). Das ganze Abmahnsystem gehört überarbeitet. Wo hört man etwas vom Händlerbund, der sich (für kleine) Händler einsetzt?
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Antwort der Redaktion
Hallo OT,
der Händlerbund unterstützt insbesondere kleine und mittelständisch e Unternehmen, wenn diese eine Abmahnung erhalten. Durch rechtssichere Rechtstexte und die Shoptiefenprüfu ng soll es am besten gar nicht erst zu einer Abmahnung kommen.
Dass große Unternehmen nicht abgemahnt werden, ist allerdings ein Trugschluss. Sogar Amazon wurde bereits abgemahnt:
onlinehaendler-news.de/.../...
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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