Kann ich die Abmahnkosten gegenüber dem Marktplatz geltend machen?
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, den Marktplatz auf Schadensersatz zu verklagen, wenn man Abmahnkosten zahlen musste. Dabei gibt es allerdings aus juristischer Sicht zwei Probleme. Zum einen muss dem Marktplatz ein Verschulden nachgewiesen werden. Das kann schwierig werden. Denn im Falle von angehängten Angeboten auf Amazon sind es in der Regel die anderen Verkäufer:innen, die eine Abmahngefahr verursacht haben.
Auch, wenn es um technische Fehler geht, wie beispielsweise eine falsche Anzeige des Impressums, wie es zuletzt bei Ebay der Fall war, wird es schwierig sein, dem Marktplatz ein Verschulden zuzurechnen.
Die Plattformen schließen in ihren Vertragsbedingungen die Haftung bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aus. Zwar haftet Ebay auch bei leichter Fahrlässigkeit, wenn eine vertragstypische Pflicht verletzte wurde, ob die Rechtssicherheit des Angebots eine vertragstypische Pflicht ist, ist das zweite juristische Problem. Aus den Nutzungsbedingungen von Ebay selbst ergibt sich das nicht ohne Weiteres. Rechtsprechungen zu dem Thema sind uns bisher nicht bekannt.
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Und was der Christoph oben über das ausländische Impressum sagt, ist ja schön, aber in der Realität leider nur schwer umsetzbar und mit wiederum anderen Problemen behaftet. Denn wenn jemand hier in BRD ansässig ist und Artikel zurückgesendet werden müssen, eingekauft werden, Konten bei Zulieferern angelegt werden sollen usw. usw. dann ist das nciht lustig. Aber theoretisch ginge das. Aliexpress, Temu und Co machen es ja vor. Aber auch die - wie man hört - sind gefährdet abgeschnitten zu werden von Verkäufen. Aber theoretisch ist es wahr und in gewissen Konstellationen sogar durchziehbar.
Aber wehe dem, du hast Mitarbeiter. Da bist du ja wieder erpressbar, da musst du kleine Brötchen backen. und wenn das dann rauskommt, .....
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Grundsätzlich finde ich es auch ok, wenn man Fehlverhalten abmahnt, nur so kann auch korrigiert werden. Diese Unsummen, die aber aufgerufen werden und die Strafen, die stehen in keinem Verhältnis. Man sollte die gesetzmäßig verankern, dass zunächst eine kostenlose (z. B. per Mail) oder wertmäßig gedeckelte Abmahnung (z. B. 200 €) mit einer Fristsetzung zur Behebung erfolgen muss, bevor die großen Geschütze aufgefahren werden.
Kleine Händler haben zeitlich, personell und persönlich nicht die Möglichkeit, stets alle Vorgaben zu prüfen und umzusetzen.
Danke dem Händlerbund, der sich als Sprachrohr für den Onlinehandel, insbesondere kleine Händler, stark macht.
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Also schlafen verboten.
>3 MA nur zur Kontrolle bezahlen.
Besser Amazon schließen!!!
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Ternes,
das wäre in der Tat ein interessanter Fall. Vermutlich würde die Abmahnung schon vorher scheitern, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich um einen Privatverkäufer handelt.
Falls wir von so einem Fall mal hören, werden wir darüber berichten.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Ternes,
welche Haftung gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen werden kann, unterliegt anderen Regularien, als der Haftungsausschl uss von Verträgen zwischen zwei Unternehmern. Daher können Online-Händler: innen keine Haftungsbeschrä nkungen in den AGB vornehmen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben sind.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Über Richter mit mittelalterlich en auffasungen können wir dann lachen und müssten nicht in ständiger Angst vor Abzockern leben.
Deshalb stellen wir unser Intergeschäft schrittweise ein.
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"In dem Fall musste die Händlerin nicht für einen Fehler haften, da sie ihren Prüfpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist."
> Wie konnte die Händlerin nachweisen, dass sie täglich geprüft hat?
> Wieso hat sie dann den Fehler trotzdem nicht bemerkt?
und
> Wie weit geht diese Prüfpflicht?
Ein Impressum könnte man ja vielleicht noch täglich prüfen. Aber eine Prüfung nach dem Muster der Shop-Tiefenprüf ung des Händlerbundes ...
Man weiß ja nie, was dem Marktplatz so als Fehler unterlaufen kann der abmahnfähig ist.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Stephan,
wie der Nachweis vor Gericht stattgefunden hat, darüber haben wir leider keine Informationen. Eine Dokumentation kann allerdings sinnvoll sein, um im Zweifel etwas vorweisen zu können.
In dem Fall fiel der Fehler nicht rechtzeitig auf, da er spät Abends entstanden ist, als die Händlerin nicht mehr im Dienst war.
In den getroffenen Urteilen bezog sich die Prüfpflicht auf das komplette Angebot. Letztlich handelt es sich aber bei jedem Fall um einen Einzelfall. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung, bei „komplizieren“ Fehlern zu einem anderen Ergebnis kommen würde.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Ich hoffe, dass die KI möglichst schnell solche unlogischen Vorgänge analysiert, in Regelungen umsetzt und damit eliminiert.
Ich persönlich halte solche Menschen für ... Ja man darf hier ja nicht offen sprechen.
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