Achtung: Teilleistungen wie Flüge sind nicht abgesichert
Doch wer genau aufgepasst hat, wird nun merken: Die Absicherung gilt nur für Pauschalreisen, also eine Reise, die mit einer Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Leistungen angeboten wird. Typisch sind hierbei Transport (z. B. Flug) sowie Unterbringung (z. B. Hotelübernachtungen). Eine Flugbuchung ohne zusätzliche Reiseleistungen wie Hotelunterkünfte oder Mietwagen wird als Einzelleistung betrachtet und genießt nicht denselben rechtlichen Schutz wie eine Pauschalreise. Eine direkte Absicherung gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft existiert nicht in derselben Form. Die ehemalige Air-Berlin-Kundschaft durfte das schmerzlich erfahren und Betroffene warten immer noch auf ihre Quote aus dem Insolvenzverfahren.
Jedoch gibt es auch für Flugreisende Schutzmechanismen, vor allem im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung, die bei Verspätungen, Annullierungen und in bestimmten Fällen bei Insolvenz der Fluggesellschaft Kompensationen vorsehen kann. Für zusätzlichen Schutz bei Einzelleistungen wie Flugbuchungen kann und darf im Gegensatz zu den Pauschalreisen eine mögliche Insolvenzabsicherung angeboten und beworben werden.
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