„Zuckerfrei“ und „bekömmlich“: Die Klassiker unter den Abmahnungen
Ein paar Begrifflichkeiten sind so beliebt, dass man schon von sogenannten Klassikern unter den Abmahnungen sprechen kann. Ein Beispiel ist die Bewerbung von Lebensmitteln, wie Wein oder Kaffee, mit dem Begriff „bekömmlich“. Getränke, die einen Alkoholgehalt von über 1,2 Prozent haben, dürfen ohnehin nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden und beim Begriff „bekömmlich“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Aussage.
2020 hat das Landgericht München mit Verweis auf den BGH dazu ausgeführt: „Der Begriff ‚bekömmlich‘ wird, als ‚gesund‘, ‚zuträglich‘ und ‚leicht verdaulich‘ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen (vgl. BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 37 - Bekömmliches Bier).“ Da diese nicht spezifische gesundheitsbezogene Aussage nicht in der Health-Claims-Verordnung aufgeführt ist, liegt beim Werben mit diesem Begriff ein Verstoß gegen die Verordnung vor. Auch wenn es sich um ein nicht-alkoholisches Getränk handelt, ist die Werbeaussage daher tabu.
Ebenso die Bezeichnung, dass ein Produkt zuckerfrei sei, findet man immer wieder unter den Werbeaussagen. Es ist nicht per se verboten, ein Produkt als zuckerfrei zu bewerben. Die HCVO legt allerdings fest, dass der Zuckergehalt bei 0,5 Gramm Zucker auf 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter betragen darf. Erst dann ist ein Produkt rechtlich „zuckerfrei“.
Hinzu kommt, dass man die Bezeichnung nicht mit der Aussage „Ohne Zuckerzusatz“ verwechseln darf. Diese Aussage darf dann genutzt werden, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Dabei muss zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass ein Produkt von Natur aus Zucker enthält.
Der „Monsterbacke Streit“
Wie weit gefasst der Begriff einer nährwert- beziehungsweise gesundheitsbezogenen Angabe wird, zeigt der Streit um den Früchtequark „Monsterbacke“. Das Produkt, welches speziell die Zielgruppe Kinder angesprochen hat, warb damit, dass es „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“ sei. Die Aussage bezog sich auf den Kalziumgehalt des Quarks. 100 Gramm Quark hat so viel Kalzium wie 100 Gramm Kuhmilch.
Verbraucherschützer sahen in dieser Aussage eine Irreführung. Zum einen wurde kritisiert, dass vier Becher des Quarks nötig waren, um auf die gleiche Menge an Kalzium zu kommen, wie ein Glas Milch (0,2 Liter). Zum anderen wurde bemängelt, dass der Quark auf 100 Gramm mehr Zucker hat, als 100 Gramm Milch und somit eine ungesündere Alternative zum Glas Milch ist.
Der Streit ging durch viele Instanzen und dauerte fast fünf Jahre. Zum Schluss mussten sich sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob der Slogan stehen bleiben darf. Bis das Urteil gefällt wurde, hatte sich die Firma schon von sich aus dazu entschieden, den Slogan nicht mehr zu verwenden. Zum Schluss kam allerdings heraus: Es handelt sich um keine Irreführung (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - I ZR 36/11). Allerdings darf er nicht alleine da stehen, sondern nur mit einem Hinweis auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung.
Praxistipp für Händler:innen
Abschließend lässt sich sagen: Kaum ein Gebiet ist wohl so abmahngefährdet wie der Verkauf von Lebensmitteln. Händlerinnen und Händlern, die sich für Werbeslogans mit gesundheitsbezogenen Angaben entscheiden, sollten in Betracht ziehen, die Aussagen vorher juristisch überprüfen zu lassen, um eine Abmahnung zu verhindern.
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Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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Antwort der Redaktion
Hallo Uwe,
die in der Health Claims Verordnung erlaubten Werbeaussagen sind Aussagen, die in Bezug auf das jeweilige Lebensmittel wissenschaftlic h geprüft wurden. Es geht also nicht darum, Wissen zurückzuhalten, sondern Verbraucher:inn en nicht durch nicht-nachgewie sene Behauptungen in die Irre zu führen.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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