In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Dass ein Abmahngrund vorliegt, wenn falsche Versprechungen gemacht und somit Verbraucher:innen in die Irre geführt werden, dürfte den meisten klar sein. In diesem Fall hat der Shop allerdings nur mit Aussagen geworben, die auch der Wahrheit entsprechen. Immerhin hat die Kundschaft doch ein Interesse an Informationen über den Versand und die Rückgabebedingungen – und so wird der tolle Service fleißig angepriesen. Eine Abmahnung flatterte trotzdem ins Haus. Wir erklären, woran das liegt.


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Antwort der Redaktion:
Hallo anja,
bei einem Verbrauchervert rag darf nie damit geworben werden, dass der Versand versichert wurde, weil es für den Kunden immer irrelevant ist. Der Händler oder die Händlerin muss hier immer dafür haften, wenn beim Versand etwas schiefgeht. Wenn der Versand also versichert wird, ist das lediglich ein Vorteil für die Händler:innen. Nie für die Kundschaft.
Viele Grüße
die Redaktion
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Selbstverständlich ist eine RE mit ausgewiesener MwSt jedenfalls nicht, es sind in manchen Branchen (z.B. Vermietung von Partybedarf, wie Stuhlhussen oder Bierzeltgarnitu ren) viele Kleinunternehme r unterwegs.
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Antwort der Redaktion:
Hallo deCoin,
das OLG Braunschweig hat 2010 entschieden, dass eine solche Werbeaussage eine Irreführung darstellt (Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10). Daher raten wir auf eine solche Formulierung in der Werbung zu verzichten.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Allerdings wird der fehlende Hinweis auf das gesetzlich verbriefte Rückgaberecht in der Widerrufsbelehr ung genauso behandelt wie die Werbung damit. Das entzieht sich jedoch meinem Verständnis.
Wer keine Widerrufsbelehr ung im Shop veröffentlicht, verschafft sich doch eigentlich einen Nachteil gegenüber dem Wettbewerb. Dem Kunden wird dadurch doch suggeriert, dass in diesem Shop nun gerade kein Widerrufsrecht besteht.
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Problem gelöst:-)
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eine Frage beschäftigt mich in diesem Zusammenhang: Wann gilt eine Aussage als Werbung und wann ist es einfach eine Information für den Kunden? Wo wird da die Grenze gezogen?
Zum Beispiel Information ist es wenn es im "Kleingedruckte n" steht, Werbung ist es wenn es in der Artikelbeschrei bung steht. Kann man das so sagen?
Herzliche Grüße
Peter
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Antwort der Redaktion:
Hallo Peter,
leider ist die Abgrenzung nicht immer so einfach. Das Widerrufsrecht muss beispielsweise in der Widerrufsbelehr ung aufgegriffen und erklärt werden.
Angaben wie „Versicherter Versand“ sind allerdings für die Kundschaft komplett irrelevant, daher kann auch die Information darüber schon eine Irreführung sein.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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