Werbung mit „Bekannt aus: …“
Wer mahnt ab? Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG. UIdo Verband (über die Kanzlei Senfft, Kersten, Nabert, Van Eendenburg)
Wie viel? –
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Ein Unternehmen, das in regionalen oder überregionalen Medien namentlich genannt wird, kann sich zunächst einmal auf die Schulter klopfen. Warum das Ganze nicht gleich werbetechnisch für sich nutzen, fragen sich in dem Zuge auch findige Geschäftsleute. Denn lesen potenzielle Kund:innen die Aussage „Bekannt aus“ gefolgt von einer der namhaften Zeitschriften oder Tageszeitungen wie Die Welt, FOCUS oder Frankfurter Allgemeine, könnte das die Kaufentscheidung noch einmal positiv verstärken.
Ein Online-Händler hatte das getan und verwendete unter anderem das Logo des Zeit-Magazins unterhalb der Überschrift „Bekannt aus“ und wurde deswegen zur Unterlassung aufgefordert. Ob es dem Verlag lediglich um die Verwendung des Logos ging oder der Händler in besagtem Magazin überhaupt nicht erwähnt wurde, ist bis dato noch unklar. Die Werbung mit „Bekannt aus: …“ muss im Übrigen auch die konkrete Fundstelle nennen.
Lass Abmahner abblitzen
Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben