Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formellen Anforderungen entspricht, kann der oder die Abmahnende vom Gegenüber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das Stellen einer Rechnung mit einer Summe von 180 Euro zuzüglich Steuern ins Blaue hinein ist jedoch nicht möglich. Außerdem: Die fehlende Systembeteiligung sowie die Werbung mit einer LGA-Prüfung.
Diese Abmahnung wirft Fragen auf
Wer? Ein Online-Unternehmen
Wie viel? 214,20 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Die meisten Unternehmerinnen und Unternehmer greifen bei Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß auf eine Rechtsanwaltskanzlei zurück, denn zu komplex ist das Rechtsgebiet und zu umfangreich die einzuhaltenden Formalien im Falle einer Abmahnung. Einige Menschen wollen jedoch besonders clever sein und mahnen selbst und im eigenen Namen ab. Sie stellen, wie es eine beauftragte Kanzlei tun würde, auch eine Rechnung und entwerfen eine Unterlassungserklärung.
Bei einem aktuellen Schreiben gibt es jedoch einige Punkte, die beweisen, dass das ohne juristische Expertise keine gute Idee ist. Das Schriftstück wurde von dem abmahnenden Unternehmen selbst erstellt und versendet und ohne nähere Begründung ein Verstoß behauptet, der nicht nachvollziehbar war. Auch die verlangten 180 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sind nicht nachvollziehbar, denn anders als die Rechtsanwaltschaft mit einer festen Gebührenordnung darf man im Abmahnfall lediglich „die erforderlichen Aufwendungen“ verlangen. Bis auf die Kosten für die Briefmarke oder einen Testkauf fallen Ausgaben bei Abmahnungen in Eigenregie aber nicht an.
Formell und inhaltlich bedarf jegliche Abmahnung daher einer rechtsanwaltlichen Überprüfung. Da es sich lediglich um einen Einzelfall handelt, haben Online-Händlerinnen und Händler derzeit keine neue Welle zu befürchten. Aus diesem Grund haben wir die Abmahnerin auch anonymisiert.
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