Fehlender Warnhinweis
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 350,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Biozidprodukten
Der Sommer ist da – und die Mücken auch. Um die lästigen Tierchen loszuwerden, gibt es verschiedenste Mittel und Produkte, die Erfolge mit einer „Anti-Mücken-Wirkung“ oder mit „hält die Mücken fern“ bewerben. Doch was dabei gerne mal vergessen wird, ist der Hinweis darauf, dass es sich bei den Mitteln um Biozidprodukte handelt, die gemäß der Biozidverordnung auch als solche beworben werden müssen. Artikel 72 Absatz 1 der Biozidverordnung schreibt ausdrücklich vor, wie der Warnhinweis zu lauten hat: „Biozidprodukt vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese beiden Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Ein Händler auf Ebay, der Räucherstäbchen zur Mückenabwehr zum Kauf anbot, versäumte es, den entsprechenden Warnhinweis der Werbung beizufügen. Zudem fehlte auch die nach § 3 Absatz 2 ChemBiozidDV sowie Artikel 69 Absatz 2 BiozidVO notwendige Angabe der Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer für das Produkt.
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