Inhaltsstoffe nicht aufgeführt
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Werden Lebensmittel online zum Kauf angeboten, muss für potentielle Käufer:innen ersichtlich sein, welche Inhaltsstoffe das Lebensmittel enthält. Das schreibt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vor. Verpflichtende Angaben sind demnach beispielsweise die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten und Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, eine Nährwertdeklaration und der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens. Diese Informationen müssen auch bereits vor Kaufabschluss einsehbar sein. In dem vom Verband Sozialer Wettbewerb abgemahnten Fall fehlte es beim Verkauf einer Marmelade am Verzeichnis der Zutaten, dem Namen oder der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmens und einer Nährwertdeklaration.
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