Unzumutbare Belästigung via E-Mail-Werbung
Wer mahnt ab? Inrema GmbH
Wie viel? 1.000 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Auch wenn E-Mail-Werbung eine beliebte Art ist, möglichst einfach und unkompliziert potenzielle Kunden zu erreichen, muss dringend darauf geachtet werden, dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt, entsprechende Werbung zu erhalten. Denn Werbung ohne eine vorherige Einwilligung ist auf dem Wege der elektronischen Post nur in Ausnahmefällen der Bestandskundenwerbung zulässig.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen und keine Einwilligung vorliegt, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und der Händler kann abgemahnt werden. Im hier vorliegenden Fall hielt sich der Händler nicht an die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben und wurde von dem betroffenem Unternehmen daraufhin abgemahnt.
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