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Elektrohandel: Diese Kennzeichnungspflicht muss beachtet werden

Veröffentlicht: 04.05.2022
imgAktualisierung: 18.08.2022
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
04.05.2022
img 18.08.2022
ca. 2 Min.
Haus mit Energielabel
© Andrey_Popov/ Shutterstock.com
Abmahnungen gab es diese Woche unter anderem wegen Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten, Urheberrechtsverletzungen und wegen irreführender Materialbezeichnungen.


Missachtung der Kennzeichnungspflicht bei Elektroartikeln

Wer mahnt ab? Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. 
Wie viel? 290 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Elektroartikeln

Händler von Elektrogeräten müssen neben den allgemeinen Vorschriften auch die Vorschriften für den Verkauf von Elektrogeräten beachten. Neben dem Elektrogesetz, welches unter anderem die Pflichten zu Rückgabe und Entsorgung regelt, muss auch die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) berücksichtigt werden. Dort wird unter anderem bestimmt, dass bei der Werbung von Elektroprodukten auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells hingewiesen werden muss. 

Eine Missachtung der Kennzeichnungs- und Hinweispflichten stellt einen Abmahngrund dar und sollte daher vermieden werden.  

Weitere Abmahnungen

Verstoß gegen das Urheberrecht

Wer mahnt ab? HKMW Rechtsanwälte
Wie viel? 927,13 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Erneut wurde ein Online-Händler wegen eines Urheberrechtsverstoßes abgemahnt. Grund war die Verwendung eines Artikelbildes, welches urheberrechtlich geschützt ist. Auch für den Fall, dass Produktbilder nicht aufwendig gestaltet sind und lediglich eine Abbildung der Ware sind, unterliegen sie dem Urheberrecht. Daher sollte man es dringend unterlassen, sie von anderen Webseiten ungefragt zu übernehmen. Denn gerade Verstöße gegen das Urheberrecht können teuer werden, da neben den Abmahnkosten auch ein Schadensersatzanspruch hinzukommen kann.  

Verwendung des Begriffs „PU-Leder“

Wer mahnt ab? Juwelier Chronotage GmbH (Vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Einige Händler verwenden beim Verkauf von Handtaschen oder anderen Textilprodukten die Materialbezeichnung „PU-Leder“. Gemeint ist ein Kunststoffprodukt, welches optisch Lederprodukten ähnelt. Die Bezeichnung „PU-Leder“ ist allerdings irreführend. Bei Verbrauchern könnte dadurch der Eindruck entstehen, dass es sich um echtes Leder handele. Wer diese Bezeichnung in seinem Online-Shop nutzt, handelt wettbewerbswidrig und muss sich auf eine Abmahnung gefasst machen. 

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Veröffentlicht: 04.05.2022
img Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

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