Unzulässige E-Mail-Werbung
Wer mahnt ab? Rechtsanwaltskanzlei Buschbell
Wie viel? 540,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
E-Mail-Werbung ist für viele Händlerinnen und Händler eine einfache Möglichkeit, um auf Angebote im Shop aufmerksam zu machen. Dabei sollten sie allerdings darauf achten, dass sie sich vorher die Einwilligung beim Empfänger eingeholt haben. Denn der Versand von E-Mails ohne Einwilligung stellt laut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare Belästigung dar. Wenn keine Einwilligung vorliegt, kann es daher schnell zu einer Abmahnung und gegebenenfalls auch zu Schadensersatzansprüchen kommen.
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