Aussagen wie: „Fatburner“ und „zum Abnehmen“ sorgen für Abmahnung
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln
Gerade zum Jahresbeginn lassen sich Produkte, die eine Gewichtsreduktion versprechen, besonders gut verkaufen. Doch Händler sollten aufpassen, mit welchen Aussagen sie ihre Produkte bewerben, sonst kann es schnell zu einer Abmahnung kommen. Ein Verkäufer von Nahrungsergänzungsmitteln warb mit Aussagen wie „zum Abnehmen“, „Fatburner“ und „Hauptverwendungszweck: Gewichtsverlust“. Die Health-Claims-Verordung regelt sehr streng, mit welchen gesundheitsbezogenen Angaben geworben werden darf. Hier handelt es sich um sogenannte spezifische gesundheitsbezogene Angaben, da ein Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird. Solche Angaben sind nur erlaubt, wenn sie den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen. Das war bei den vorliegenden Angaben nicht der Fall. Außerdem war aus dem Angebot auch nicht erkenntlich, dass die Angaben sich auf wissenschaftlich anerkannte Nachweise stützen. Denn auch dann liegt ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.
Kommentar schreiben