Weitere Abmahnungen
Fehlende Grundpreisangabe
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Wieder hat es einen Händler getroffen, der online Getränke verkauft. Der Händler beachtete nicht die Vorgaben der Preisangabenverordnung und gab keine Grundpreisangabe an. Die Angabe ist allerdings verpflichtend, damit es Verbrauchern leichter gemacht werden kann Preise verschiedener Anbieter miteinander zu vergleichen. Der Händler verstieß damit gegen die Preisangabenverordnung und gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Angabe„ohne Zucker“ kann zur Abmahnung führen
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Auch bei der dritten Abmahnung wurde ein Online-Händler von Lebensmitteln vom Verbrand Sozialer Wettbewerb abgemahnt. Der Händler verkaufte in seinem Shop Senf und machte dabei die Angabe, dass dieser „ohne Zucker“ sei. Diese Angabe darf nur verwendet werden, wenn der Zuckergehalt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm beträgt. Der Senf hatte allerdings einen Zuckergehalt von 1,5 Gramm auf 100 Gramm. Damit verstießt der Verkäufer sowohl gegen die Healtch-Claims-Verordnung, als auch gegen die Lebensmittelinformationsverordnung.
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