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Falsche Zutatenangabe bei veganen Lebensmitteln sorgt für Abmahnung

Veröffentlicht: 19.01.2022
imgAktualisierung: 06.07.2022
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
19.01.2022
img 06.07.2022
ca. 2 Min.
Lebkuchen
© Marc Dietrich / Shutterstock.com
Irreführende Angaben zu Zutaten und Material sorgten für Abmahnungen unter Online-Händlern.


Irreführende Zutatenangaben

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (vertreten durch Kanzlei Dornkamp)
Wie viel? 243,51 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln

Ein Online-Händler bot auf der Online-Verkaufsplattform Kaufland.de verschiedene Lebkuchen an. Bei den zwei verschiedenen Versionen handelte es sich einmal um eine vegane Version und um eine Version, die Zutaten tierischen Ursprungs enthielt. Auf der Verkaufsseite fanden sich zwei verschiedene Zutatenlisten, wobei für den Kunden nicht erkennbar war, welche Zutatenliste für welche Version der Lebkuchen gilt. Gerade bei Lebensmitteln müssen die Informationen für Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich sein. Da das in diesem Angebot nicht der Fall war, lag ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und der Verkäufer wurde abgemahnt.

Weitere Abmahnungen

Unzulässige Werbung mit der Angabe „plastikfrei“

Wer mahnt ab? koziol - ideas for friends GmbH (vertreten durch Kanzlei Busse & Partner)
Wie viel? 1.088,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Wer damit wirbt, dass ein Produkt plastikfrei ist, sollte sichergehen, dass dies auch tatsächlich der Fall ist. Ein Online-Händler verkaufte in seinem Shop Brotboxen und bewarb diese mit der Eigenschaft „plastikfrei“. Das Produkt besteht allerdings aus Polyethylen und somit aus Kunststoff, was umgangssprachlich als „Plastik“ bezeichnet wird. Die Aussage, dass die Produkte plastikfrei seien, ist somit falsch und dazu geeignet den Käufer in die Irre zu führen. Ein Mitbewerber wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab.

Vorsicht bei gesundheitsbezogener Werbung

Wer mahnt ab? Intersport Blocker (vertreten durch Kanzlei Bardehle Pagenberg) 
Wie viel? 1.682,70 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein 

Bei Werbung mit gesundheitsbezogener Werbung ist immer Vorsicht geboten. Ein Verkäufer von Sportartikeln bewarb Socken mit der Aussage, dass diese gegen Blasenbildung schützen würden. Bei gesundheitsbezogenen Angaben muss die Richtigkeit der Behauptung dargelegt und bewiesen werden. In diesem Fall wurde die Werbeaussage nicht hinreichend bewiesen und ist somit für den Verbraucher irreführend und unzulässig. 

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Veröffentlicht: 19.01.2022
img Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Robi
19.01.2022

Antworten

Absolut Klasse wie das Anti-Abmahngese tz in Deutschland durchgesetzt wird. Was man hier an Schwachsinnigen Abmahnungen liest ist doch wirklich nicht mehr normal und hat nichts mit fairen Wettbewerb etc. zu tun. Hier tauchen immer mehr Serienabmahner auf, und niemand tut was dagegen. Trauriges Deutschland, wo doch alles zu Tode geregelt wird. Außer beim Onlinekauf nicht, da tummeln sich dubiose Serienabmahner die niemand aufhält. Nicht mal unsere eigenen Gerichte. Nach dem der stationäre Handel durch Corona ein Treffer bekommen hat und immer mehr Geschäfte verschwinden werden, wird es bald auch keine kleinen Onlinehändler mehr geben. Und was ist dann mit den Abmahnern die dann kein Geld mehr auf legalem Wege verdienen können? Gehen diese dann etwa einer ehrlichen Arbeit nach? Dann können wir alle bei ebay, Amazon und Otto einkaufen, das werden die einzigen die übrig bleiben werden. Die lassen sich solch einen Quatsch auch nicht gefallen.