Wer mahnt ab? Ein Händler (durch Rechtsanwalt Ludolph)
Wie viel? 818,20 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Ein Händler auf Ebay wurde von einem Mitbewerber gleich wegen mehrerer Verstöße abgemahnt. Der auf der Plattform als gewerblich gemeldete Verkäufer missachtete zum einen die Vorgaben zur Widerrufsbelehrung, insbesondere klärte er nicht ordnungsgemäß über die Rückgaberichtlinien auf. Mit dem Satz „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück”, verweigert er pauschal die Rücknahme der Produkte. Zudem fehlten weiterhin die Angaben zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Impressum und dem Datenschutz. Damit umgeht der Händler die gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben und verschafft sich gleichzeitig einen Wettbewerbsvorteil, da er sich sowohl Kosten als auch Aufwand, beispielsweise für die Rücksendung der Waren durch die Kunden, einspart.
Neben diesen allgemeinen Pflichten verstieß der Händler auch noch gegen das Verpackungsgesetz. Eine durchgeführte Registerabfrage ergab, dass er nicht bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im Register „LUCID” geführt wird, obwohl der Händler registrierungspflichtige Versandverpackungen versendet. Auch dieser Verstoß stellt einen Wettbewerbsvorteil dar, da wiederum im Gegensatz zu Mitbewerbern Kosten eingespart werden.
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