Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wie viel? 122,59 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Wer online Lebensmittel verkauft, der sollte sich genaustens über die notwendigen Kennzeichnungspflichten informieren, ansonsten droht eine Abmahnung. So erging es einem Händler auf Amazon, der Packungen mit Teebeuteln zum Kauf anbot und dafür angemahnt wurde, dass er kein Zutatenverzeichnis angab. Nach der „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel” (LMIV) ist für Lebensmittel ein Verzeichnis der Zutaten anzugeben. Bei Angeboten im Fernabsatz müssen diese Angaben schon im Online-Shop ersichtlich sein. Das Fehlen der Zutatenliste stellt nicht nur einen Verstoß gegen die LMIV, sondern auch gegen das UWG dar. Da es sich vorliegend um eine Gemeinschaftswerbung von zwei Händlern handelt, wurde die Abmahnpauschale von 245,18 Euro hälftig geteilt.
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