Biozide sind nicht ungefährlich
Die Biozidverordnung schreibt vor, womit bei Bioziden geworben werden darf und was auf dem Etikett abgedruckt sein darf. Artikel 69 Abs. 2 der Verordnung regelt auch, dass auf dem Etikett keine irreführenden Angaben zu finden seien dürfen, explizit werden unter anderem die Angaben „natürlich” und „unschädlich” aufgezählt. Ähnliche Vorgaben finden sich auch für die Werbung der Produkte in Artikel 72 der Verordnung.
Sinn und Zweck der Verordnung ist, dass von Biozidprodukten ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen kann und der Verbraucher darauf ordnungsgemäß hingewiesen werden soll.
Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass mit den Angaben des Händlers, die Nutzung von Bioziden verharmlost werde. Sie mahnte den Händler daraufhin ab. Der Händler war jedoch anderer Meinung und weigerte sich die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, so dass es jetzt zu einem Gerichtsverfahren kommt.
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