Wer? Ido Verband
Wieviel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler von Spielzeug
Der Ido Verband mahnt gleich mehrere Händler von Spielzeugartikeln auf Amazon ab. Grund dafür war jedes Mal ein fehlender Warnhinweise bei den Produktpräsentationen auf der Plattform. Konkret ging es um den Warnhinweis zur Ungeeignetheit der Spielzeuge für bestimmte Altersgruppen.
Beim Vertrieb von Spielzeug sind die Vorgaben der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) zu beachten. Nach der Verordnung sind im Einzelfall erforderliche Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffender Form auf dem Spielzeug, einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung anzubringen. Bei Spielzeug ohne Verpackung muss der Warnhinweis direkt am Spielzeug angebracht werden und mit dem Wort „Achtung” beginnen. Die Verordnung regelt auch die Ausgestaltung der Warnhinweise – insbesondere müssen für den Kauf entscheidende maßgebliche Warnhinweise, wie etwa das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer, angegeben werden. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch im Bereich des Fernabsatzes.
Für Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, besteht die Verpflichtung besondere Warnhinweise zu erteilen, wenn diese für die sichere Verwendung des Spielzeuges erforderlich sind, beispielsweise bei Gefahr durch kleine verschluckbare Teile. Spielzeuge, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen, Merkmalen oder Eigenschaften eindeutig nicht für Kinder unter drei Jahren vorgesehen sind, müssen mit folgenden Warnhinweis gekennzeichnet werden: „Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.” Alternativ kann auch das entsprechende Piktogramm – ein durchgestrichener Kreis mit der Altersangabe „0 bis 3 Jahre” – eingefügt werden.
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