Wer? Wettbewerbszentrale
Wieviel? 374,50 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
In der letzte Woche mahnte die Wettbewerbszentrale noch Ebay-Händler wegen fehlender Textilkennzeichnungen ab. In dieser Woche traf es einen Online-Händler von Schuhen, dessen Preisgestaltung die Wettbewerbszentrale zu einer Abmahnung veranlasste.
Genauer gesagt rügte der Verband, dass der Händler auf dem Portal Google Shopping seinen zum Verkauf angebotenen Schuh mit einem Preis von 48,99 Euro zzgl. 4.95 Euro Versandkosten bewarb, das Produkt allerdings gar nicht zu dem Preis erhältlich war. Vielmehr handelte es sich, beim Blick auf die verlinkte Website, nur um einen „Ab-Preis”. Auf der Verkaufsseite des Händlers war das Produkt plötzlich nur noch mit einem Preis „ab 48,99 Euro” und einem Streichpreis „alter Preis: 79,99 Euro” zu finden. Tatsächlich jedoch war der Schuh in keiner wählbaren Schuhgröße zu dem angegebenen günstigeren Preis bestellbar, sondern für jede verfügbare Größe betrug der Kaufpreis 79,99 Euro.
Die Wettbewerbszentrale sah in diesen Preisdarstellungen eine Wettbewerbsverzerrung gegeben, da sowohl die Angabe des Preises bei Google Shopping, als auch der gar nicht verfügbare „Ab-Preis” und auch der Streichpreis irreführend und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
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Für die ist so eine Klage nur ein Vorteil im Wettbewerb und somit nicht mehr "freie Marktwirtschaft ", sondern gelenkt von einer Firma/Person.
Ich finde ein Verbraucher, EndKunde sollte das Recht sich rausnehmen und nicht die Konkurrenz selber.
So wird es am Ende immer nur ein Monopol geben, dass alle anderen lenkt und steuert.
#boykot #asiain
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