Freiwillige Textilkennzeichnung muss korrekt erfolgen
Der Teufel liegt wie so oft im Detail: Grundsätzlich ist es natürlich auch möglich, die Faserzusammensetzung von Produkten wiederzugeben, die eigentlich nicht gekennzeichnet werden müssen. Hier gilt allerdings der alte Spruch: Wer A sagt, muss auch B sagen. Wer sich dazu entscheidet, über die Zusammensetzung nicht-kennzeichnungspflichtiger Ware zu informieren, muss dies auch korrekt, also wie vom Textilkennzeichnungsgesetz vorgesehen, tun.
Ein Beispiel: Ein Online-Händler verkauft nicht-kennzeichnungspflichtige Teewärmer aus Merinowolle. In der Produktbeschreibung heißt es: „Aus 100 Prozent Merinowolle“. Hier ist eine Abmahnung vorprogrammiert. Die Textilkennzeichnung kennt lediglich den Begriff Wolle. Die Spezifikation darf lediglich nachgelagert erfolgen. Richtig wäre also: „Aus 100 Prozent Wolle (Merinowolle)“
Die eigentliche Krux besteht nun aber darin, dass auch Erwähnungen als Textilkennzeichnung gewertet werden können.
Beispiel: Der Händler erwähnt in der Produktbeschreibung, dass die nicht-kennzeichnungspflichtige Ware aus Acryl besteht.
Auch dies kann zu einer Abmahnung führen, da das Wort Acryl mit zulässigen Faserbezeichnungen aus der Textilkennzeichnungsverordnung verwechselt werden könnte und man daher davon ausgehen könnte, der Händler wolle eine Textilkennzeichnungs vornehmen. Das wirkt sicherlich weit hergeholt, kann aber tatsächlich zu einer Abmahnung führen, wie auch der letzte Abmahnmonitor zeigt. Ob so eine Abmahnung im Zweifel vor Gericht Erfolg hat, lässt sich vorher schwer einschätzen. Grundsätzlich sollten Online-Händler allerdings darauf achten, bei nicht-kennzeichnungspflichtigen Produkten von Faserbezeichnungen Abstand zu nehmen.
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Hallo Nadja Lüders,
ja, davon muss man ausgehen. Das Motto lautet: Wenn, dann komplett und überall richtig.
Die Redaktion
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